Fusionskontrolle in Polen
Rechtsgrundlage für die Fusionskontrolle in Polen ist das Gesetz über den Schutz des Wettbewerbs und der Konsumenten (sog. Antimonopolgesetz, AntiMonopG). Das Vorhaben eines Zusammenschlusses unterliegt der Pflicht zur Anmeldung bei der polnischen Kartellbehörde, d.h. beim Präsidenten des Amtes für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz (poln. Urząd Ochrony Konkurencji i Konsumentów, abgekürzt UOKiK), sofern:
a. der weltweite Gesamtumsatz der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen in dem der Anmeldung vorausgehenden Geschäftsjahr den Gegenwert von 1.000.000.000 EUR übersteigt, oder
b. der Gesamtumsatz im Gebiet der Republik Polen der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen in dem der Anmeldung vorausgehenden Geschäftsjahr den Gegenwert von 50.000.000 EUR übersteigt,
c. wobei bei dem Erwerb des Unternehmensvermögens (Asset Deal) die Anmeldung nur dann erforderlich ist, wenn der mittels des zu erwerbenden Unternehmensvermögens erzielte Umsatz im Gebiet der Republik Polen in einem von den der Anmeldung vorausgehenden zwei Geschäftsjahren den Gegenwert von 10.000.000 EUR übersteigt.
Für die Ermittlung der Höhe der Umsatzerlöse gelten die Grundsätze des Art. 16 AntiMonpG und der Verordnung des Ministerrates vom 23. Dezember 2014 betreffend die Methode der Berechnung des Umsatzes der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen.
Die Umsätze der beteiligten Unternehmen sind gem. § 2 der Verordnung als Summe der im Geschäftsjahr erzielten Umsatzerlöse aus dem Verkauf von Erzeugnissen, Waren und Materialien aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Unternehmen zu ermitteln, nach Abzug der gewährten Rabatte und sonstiger Umsatzminderungen sowie abzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger mit dem Umsatz verbundener nicht abgezogenen Steuern, ausgewiesen in der anhand der Rechnungslegungsvorschriften erstellten Gewinn- und Verlustrechnung = Nettoumsatz.
Bei der Ermittlung des Umsatzes sind nicht nur die Umsatzerlöse der unmittelbar am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, sondern auch der übrigen, zu dem selben Unternehmensverbund der direkt am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen gehörenden (Konzern-)Unternehmen zu, soweit sie Umsatzerlöse in Polen erzielen.
Die genauen Voraussetzungen für die Fusionsanmeldung sind abschließend gesetzlich geregelt, namentlich in der Verordnung des Ministerrates vom 23. Dezember 2014 betreffend die Anmeldung von Unternehmenszusammenschlüssen. Danach ist eine ganze Reihe von Firmenunterlagen sowie detaillierte Informationen zum geplanten Vorhaben sowie zu den Umsatzschwellen einzureichen.
Das Verfahren dauert nach dem Gesetz einen Monat. In besonders komplizierten Fällen kann diese Frist um weitere vier Monate verlängert werden.
Die Genehmigung der Fusion kann erteilt werden, wenn der Wettbewerb nicht wesentlich eingeschränkt wird, insbesondere wenn keine marktbeherrschende Stellung entsteht. Trotz der Wettbewerbseinschränkung und Entstehung der marktbeherrschenden Stellung kann die Genehmigung dennoch erteilt werden, wenn die Fusion zu der wirtschaftlichen oder technologischen Weiterentwicklung beiträgt, bzw. einen positiven Einfluss auf die Nationalwirtschaft haben kann. Die zuständige Behörde, d.h. das UOKiK, macht von den Ausnahmevoraussetzungen in vielerlei Fällen Gebrauch.
Darüber hinaus gibt es in Polen die Möglichkeit, bei der Kartellbehörde eine Art Vorprüfung zur Erforderlichkeit der Anmeldung durchführen zu lassen. Hierzu ist es notwendig, sich an die Behörde schriftlich zu wenden.
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