Aufenthaltsgenehmigung in Polen
polen-rundschau – April 2005
Brauche ich in Polen seit dem EU-Beitritt immer noch eine Aufenthaltsgenehmigung? Falls ja, wo muss ich sie beantragen? Und was muss ich tun, damit mir die Aufenthaltsgenehmigung erteilt wird?
Die Aufenthaltsgenehmigung gibt es trotz des EU-Beitritts Polens immer noch. Insoweit hat sich die Lage zu der Zeit von vor dem EU-Beitritt nicht geändert. Was sich aber geändert hat, ist, dass es für EU-Bürger viel einfacher geworden ist, eine Aufenthaltsgenehmigung zu bekommen. Im Einzelnen:
Jeder EU-Bürger benötigt eine Aufenthaltsgenehmigung, wenn er in Polen länger als drei Monate dauerhaft bleiben will. Von Bedeutung ist hierbei das Wörtchen "dauerhaft". Denn Personen, die mindestens ein Mal die Woche nach Hause fahren, bedürfen ungeachtet der Länge des beabsichtigten Aufenthalts keiner Aufenthaltsgenehmigung. Sie können also auch ein Jahr oder länger ohne Aufenthaltsgenehmigung unter der Woche in Polen arbeiten, vorausgesetzt, dass Sie jedes Wochenende heimfahren. Beachten Sie allerdings, dass in Zweifelsfällen Sie derjenige sind, der die Tatsache des allwöchentlichen Heimfahrens den Behörden gegenüber nachweisen muss.
Damit Sie von der Behörde eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten, müssen Sie in Polen entweder eine Arbeitsstelle haben, einen freien Beruf ausüben oder einem Gewerbe nachgehen. Alternativ müssen Sie nachweisen, dass Sie über eine Krankenversicherung verfügen und imstande sind, Ihren Aufenthalt zu bezahlen. Weitere zusätzliche Bedingungen müssen von einem EU-Bürger nicht erfüllt werden.
Sie müssen der Behörde gegenüber aber auch nachweisen können, dass eine der oben genannten Voraussetzungen in Ihrer Person erfüllt ist. Das heißt, Sie müssen entweder eine Arbeitserlaubnis (hierzu siehe polen-rundschau vom März dieses Jahres) oder eine entsprechende Berechtigung zur Ausübung eines freien Berufs in Polen oder eine polnische Gewerbeanmeldung vorzeigen. Alternativ müssen Sie eine Auslandskrankenversicherung und eine Erklärung darüber, dass Sie Ihren Aufenthalt in Polen finanzieren können, vorlegen.
Der Antrag ist beim Wojewodschaftsamt zu stellen. Örtlich zuständig ist das Wojewodschaftsamt, in dessen Gebiet Sie sich aufzuhalten beabsichtigen. In der Regel gibt es bei den einzelnen Wojewodschaftsämter gesonderte Dezernate, die für die Ausländerangelegenheiten zuständig sind. In Warschau beispielsweise ist das das Wydział Spraw Obywatelskich i Migracji in der ul. Długa.
In dem Antrag müssen Sie Ihre wichtigsten Angaben nennen, unter anderem Ihren Vor- und Nachnamen, Ihren Geburtsort und das Geburtasdatum, sowie Ihren Vatersnamen. Darüber hinaus müssen Sie eine Korrespondenzadresse hinterlassen. In der Regel finden Sie in der Behörde ein entsprechendes Formblatt, das Sie nur ausfüllen müssen. Dem Antrag haben Sie zwei Passfotos beizulegen. Was die Fotos anbelangt, lassen Sie diese lieber vor Ort von einem polnischen Fotografen machen, denn die Fotos müssen ganz bestimmte Kriterien, die man in Polen an Passfotos stellt, erfüllen. Sagen Sie hierbei dem Fotografen, dass Sie ein Passfoto, und nicht ein normales Foto (Portraitfoto) brauchen.
Die Gebühren für die Aufenthaltsgenehmigung sind nicht sehr hoch und betragen ca. 50 PLN. Das sind umgerechnet ca. 13 €.
In den meisten Wojewodschaftsämtern müssen Sie mit langen Wartezeiten rechnen. Wenn Ihnen das Schlangestehen in der Behörde zu zeitaufwendig ist, können Sie die Angelegenheit durch einen Bevollmächtigten durchführen lassen. Die Vollmacht, die Sie dem Bevollmächtigten erteilen, muss entweder vom Notar beurkundet oder im Beisein des Sachbearbeiters in der Behörde erteilt werden, es sei denn, der Bevollmächtigte ist ein Rechtsanwalt – in diesem Falle reicht eine völlig normale Vollmacht aus.
Wenn Sie sich in Polen mit Ihrer Familie aufhalten werden, wird auch Ihren Familienmitgliedern die Aufenthaltsgenehmigung erteilt. Für diese spielt es keine Rolle, ob Sie in Polen eine Arbeitsstelle haben oder über Geldmittel verfügen, die zur Deckung der Aufenthltsgenehmigung in Polen ausreichend sind – da diese Voraussetzungen in Ihrer Person erfüllt sind, erhalten die Familienmitglieder die Aufenthaltsgenehmigung mit.