Mahnverfahren in Polen
Gemäß Art. 484 ff. poln. Zivilgesetzbuch können ordnungsgemäß nachgewiesene Forderungen im Wege eines Mahnverfahrens geltend gemacht werden. Das polnische Mahnverfahren unterscheidet sich wesentlich von dem deutschen Mahnverfahren. Denn für die erfolgreiche Durchführung des polnischen Mahnverfahrens ist die Einlegung einer Klageschrift erforderlich, in der die geltend gemachte Forderung genau begründet und durch Vorlage von Urkunden nachgewiesen werden muss.
Das polnische Mahnverfahren ist mit einem sog. Urkundenprozess in Deutschland vergleichbar. Nach der Einlegung der Klageschrift entscheidet das Gericht in einer nicht-öffentlichen Sitzung ausschließlich unter Bezugnahme auf die Klageschrift und die beigefügten Urkundenbeweise ob die Forderung gerechtfertigt ist. Der Schuldner wird dabei nicht gehört. Erst mit Zustellung des Mahnbescheides (in Polen wird er als Zahlungsbefehl bezeichnet) erhält der Schuldner Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Einlegen eines Einspruchs gegen den Mahnbescheid. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen. Dabei sind einige Formalia zu berücksichtigen, die unbedingt beachten werden müssen. Denn in Polen werden formelle Dinge sehr streng gehandhabt.
Alternativ gibt es die Möglichkeit, ein Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) 1896/2006 in Gang zu setzen. Diese Möglichkeit steht sowohl Warenlieferanten aus Deutschland als auch Dienstleistungserbringern aus Deutschland offen. Die Gründe für die Geltendmachung von Forderungen können sich etwa aus fehlender Zahlung ergeben. Auch hier gilt es, einige Formalia zu beachten.
Sollte der Schuldner wirksamen Einspruch einlegen, sei es gegen den nationalen polnischen Mahnbescheid, sei es gegen den europäischen Zahlungsbefehl, findet ein reguläres Klageverfahren statt, in dem eine mündliche Verhandlung anberaumt wird.
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