Absicherung des Darlehens
polen-rundschau – September 2004
in polnischer Freund von mir hat mich vor kurzem um ein Darlehen gebeten. Dieses will ich ihm gern gewähren, möchte aber die Sicherheit haben, dass ich im Notfall die Rückzahlung des Darlehensbetrages durchsetzen kann. Wie soll ich den Darlehensvertrag am besten aufsetzen?
Beachten Sie vor allem, dass der Vertrag auch in polnischer Sprache verfasst und unterzeichnet wird, weil Sie ansonsten Probleme bekommen werden, die Rückzahlung des Darlehensvertrages gerichtlich durchzusetzen. Denn sämtliche Verträge, die in Polen geschlossen oder erfüllt werden, müssen nach dem Gesetz über die polnische Sprache auf Polnisch aufgesetzt sein. Anderenfalls sind sie vor polnischen Gerichten unbeweisbar. Die Vorschriften besagen nämlich, dass die Existenz eines Vertrages, der ausschließlich in einer Fremdsprache unterzeichnet worden ist, durch eine Zeugenaussage nicht bewiesen werden kann. Folglich: Sollten Sie den Darlehensvertrag nur auf Deutsch aufsetzen und unterzeichnen, können Sie vor dem Gericht gar nicht beweisen, dass Sie diesen geschlossen haben, selbst wenn Sie eine vereidigte Vertragsübersetzung vorlegen. Das Gericht wird die deutschsprachige Vertragsurkunde als nicht existent betrachten und Sie bleiben auf dem Darlehensbetrag sitzen.
Am sinnvollsten ist es, den Darlehensvertrag parallel in zwei Sprachen – Deutsch und Polnisch – aufzusetzen. In der Praxis wird das üblicherweise so gemacht, dass der Vertag zweispaltig aufgesetzt wird – in einer Spalte die polnische Fassung, in der zweiten die deutsche. Sie können gern in dem Vertrag die deutschsprachige Fassung für bindend erklären, Hauptsache in der Vertragsurkunde ist auch eine polnische Fassung da.
Bei der Formulierung des Vertrages tun Sie sich einen Gefallen, wenn Sie auf Kosten Ihres polnischen Freundes einen Anwalt einschalten. Er wird Ihnen eine sichere Vertragsformulierung vorschlagen, die den Erfordernissen des polnischen oder des deutschen Rechts, je nachdem für welches Recht Sie sich entscheiden sollten, standhält. Er wird auch dafür sorgen, dass der Vertrag für den Fall wirksam ist, dass Ihr Freund im ehelichen Güterrecht lebt oder den Darlehensvertrag im Namen seiner Gesellschaft abschließt.
Was die Darlehensvaluta anbelangt, können Sie als Non-Resident den Darlehensvertrag in EURO schließen. Eine extra Devisengenehmigung – wie vor dem EU-Beitritts Polens – ist nicht mehr erforderlich. Ihr Freund schuldet Ihnen dann den Betrag in EURO und Sie gehen kein Risiko ein, dass der Złoty abgewertet wird und Sie deswegen am Umrechnungskurs verlieren.
Wenn Ihr Freund den Darlehensbetrag auf Ihr Konto in Deutschland zurückzahlen will, muss er zu statistischen Zwecken eine Anzeige an die Polnische Nationalbank erstatten. Eine Genehmigung der Polnischen Nationalbank braucht er dagegen nicht mehr einzuholen. Die Anzeige ist lediglich eine Formalität, die aber beachtet werden sollte. Sie sollten Ihren Freund darüber informieren, damit er keine Probleme bekommt.
Was die Absicherung der Darlehensrückzahlung anbelangt, stehen Ihnen zwei sehr gute rechtliche Instrumente zur Verfügung, nämlich der Scheck in blanco oder die Unterwerfung der sofortigen Vollstreckung. Im Einzelnen:
Ein Scheckformular können Sie bei jeder Bank erwerben. Sie müssen den Scheck dann nur ausfüllen, wobei Sie auf die formellen Erfordernisse besonders achten müssen, denn ansonsten kann der Scheck unwirksam sein.
Die Unterwerfung der sofortigen Vollstreckung ist ein Dokument, das Ihnen bei Nichtrückzahlung des Darlehens ermöglichen wird, sofort – das heißt ohne vorherige gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs – aus dem Vermögen Ihres Bekannten zu vollstrecken. Die Unterwerfung der sofortigen Vollstreckung ist eine äußerste wirksame Absicherung des Darlehens, denn Sie schalten dadurch das eventuelle Gerichtsverfahren aus, das, wie Ihnen sicherlich bekannt ist, in vielen Fällen – sei es in Polen, sei es in Deutschland – sehr langwierig sein kann.