Einarbeitung polnischer Arbeitskräfte in Deutschland
polen-rundschau – Februar 2005
Ich habe vor kurzem in Polen einen mittelständischen Betrieb gegründet. Die Arbeitskräfte vor Ort sind zwar recht gut ausgebildet, ich möchte sie aber noch für eine begrenzte Zeit zur Weiterbildung in meiner Firma nach Deutschland schicken. Geht das? Was muss ich hierbei beachten?
Der Einsatz polnischer Arbeitskräfte in Deutschland zur Einarbeitung bei Ihrer Heimatfirma ist möglich. Hierzu müssen die polnischen Arbeitnehmer zunächst von Ihrer polnischen Firma eingestellt werden. Die polnische Firma entsendet dann ihre Arbeitnehmer zu der Firma in Deutschland zwecks Einarbeitung in die Arbeitsweise nach deutschen Standards.
Die polnischen Arbeitnehmer benötigen dafür eine Arbeitserlaubnis für die das Arbeitsamt zuständig ist, in dessen Bezirk der Ausbildungsschwerpunkt liegt oder in dem das einarbeitende deutsche Unternehmen seinen Sitz hat.
Die Entsendung eines Arbeitnehmers ist maximal für die Dauer eines Jahres möglich. Das Arbeitsamt muss aber nicht zwingend ein Jahr zubilligen - nach den internen deutschen Verwaltungsvorschriften ist die Einarbeitungszeit auf den "zur Erreichung des Einarbeitungszieles notwendigen Umfang" zu begrenzen. Deshalb ist das Einarbeitungsziel für die polnischen Arbeitnehmer so festzulegen, dass nach den deutschen ausbildungskriterien eine Einarbeitungszeit für die von Ihnen benötigte Dauer notwendig ist.
Darüber hinaus müssen Sie dem Arbeitsamt einen Aus-, Fort- oder Weiterbildungsplan vorlegen. Der Plan muss detailliert nach Theorie und Praxis gegliedert sein. Der theoretische Anteil soll dabei 20 % nicht unterschreiten. Erforderlich ist auch eine Stellungnahme der zuständigen Kammer.
Des weiteren müssen Sie die Ausbilder benennen und ihre Qualifikation darstellen. Dabei ist nach den internen Verwaltungsvorschriften auch die Relation der Anzahl der Ausbilder zur Anzahl der Auszubildenden vorgegeben. Diese hat zu betragen: Theoretische Ausbildung 1 : 20, praktische Ausbildung 1 : 4.
Zwingend erforderlich ist darüber hinaus, dass Angaben zum Arbeitsplatz gemacht werden. Notwendig sind auch Angaben zur Verteilung und Entlohnung, wobei als Richtwert der Entlohnung die Löhne der niedrigsten Stufe des anzuwendenden Tarifvertrages zugrunde gelegt werden können.
Soweit es sich um die Fortbildung eines größeren Personenkreises handelt, ist außerdem darzulegen, aus welchen Gründen diese nicht in Polen durch Entsendung von Ausbildern aus Deutschland zu realisieren ist. In Deutschland kann nämlich nur eine Multiplikatorenfortbildung zugelassen werden.
Wie Sie sehen, wird die Vorbereitung der notwendigen Unterlagen zeitaufwendig sein. Aber ohne diese Unterlagen sind die Erfolgsaussichten auf die Arbeitsgenehmigung für Ihre Arbeitnehmer sehr gering. Zu den Details sollten Sie am besten das zuständige Arbeitsamt oder Ihren Anwalt konsultieren.