Europäisches Nachlasszeugnis in Polen
m Herbst 2015 wurde das sog. Europäische Nachlasszeugnis eingeführt. Seit dem besteht die Möglichkeit, die Erbformalitäten vor dem Nachlassgericht des Staates durchzuführen, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Wenn also der Erblasser zuletzt in Deutschland wohnte, kann das Erbverfahren vor einem deutschen Gericht auch dann durchgeführt werden, wenn der Erblasser Besitztümer in Polen hatte.
Die polnischen Behörden, inklusive Grundbuchämter, haben dann das in Deutschland erlassene Nachlasszeugnis zu beachten. Momentan ist dieser Bereich für die polnischen Gerichte und Grundbuchämter noch Neuland und es gibt keine Erfahrungswerte, wie sie das Europäischen Nachlasszeugnis behandeln und mit welchen Schwierigkeiten Grundbucheintragungen auf Grund eines deutschen Nachlasszeugnisses verbunden sind.
Zu beachten ist aber auch, aus steuerlichen Gründen oft von Vorteil sein kann, kein europäisches Nachlasszeugnis zu beantragen, sondern so wie in den Altfällen vorzugehen und den polnischen Erbschein erlangen.
Falls Sie Fragen zu einem Nachlass in Polen haben oder ein deutsch-polnisches Erbverfahren durchführen möchten, sprechen Sie mich an.