Arbeitszeit im polnischen Recht
1. Regelmäßige Arbeitszeit
Nach Art. 128 polnisches Arbeitsgesetzbuch (ArbGB) ist Arbeitszeit die Zeit, in der der Arbeitnehmer im Betrieb oder an einem anderen zur Ausführung der Arbeit vorgesehenen Ort zur Verfügung des Arbeitgebers steht.
Der polnische Arbeitgeber hat die Evidenz der Arbeitszeit eines jeden Arbeitnehmers zu führen (Art. 149 ArbGB). Einzelheiten sind in § 8 Verordnung des Ministers für Arbeit und Sozialpolitik über die Dokumentation des Arbeitsverhältnisses und über die Personalakte geregelt.
Gemäß Art. 129 § 1 ArbGB darf die tägliche Arbeitszeit in Polen grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit in Polen darf nicht mehr als 40 Stunden betragen. Diese Zahl darf in einem Abrechnungszeitraum, der höchstens vier Monate betragen darf, nicht überschritten werden. In bestimmten Berufen ist gemäß Art. 129 § 2 ArbGB die Verlängerung des Abrechnungszeitraumes sogar bis zu zwölf Monaten zulässig.
Wenn es durch die Art der Organisation der Arbeit begründet ist, darf die tägliche Arbeitszeit maximal zwölf Stunden verlängert werden, wobei dieses gemäß Art. 135 ArbGB nur unter Beibehalten der obigen durchschnittlichen Wochenhöchstarbeitszeit im Abrechnungszeitraum von grundsätzlich einem Monat zulässig ist. In besonders begründeten Fällen darf der Abrechnungszeitraum in der verlängerten Arbeitszeit gemäß Art. 135 § 2 ArbGB bis zu drei Monaten verlängert werden.
Weitere Verlängerungen der Arbeitszeit sind in Polen beispielsweise bei Aufsicht von Industrieanlagen (bis 16 Stunden) oder bei Vermögensaufsicht bzw. Personenschutz (bis 24 Stunden) zulässig, wobei auch hier gilt, dass die oben genannte durchschnittliche Wochenhöchstarbeitszeit in einem Abrechnungszeitraum von einem Monat zulässig eingehalten werden muss (Art. 136, 137 ArbGB).
Gesonderte Regelungen bestehen in Polen im Hinblick auf die Arbeitszeit bei einem Dauerbetrieb (Art. 138 § 1 ArbGB), auf die kapazitätsorientierte Arbeitszeit (Art. 140 ArbGB) und die individuelle Arbeitszeit (Art. 142 ArbGB) und in Betrieben, die der Versorgung der Bevölkerung dienen (Art. 138 § 2 ArbGB).
Gemäß Art. 143 ArbGB darf in Polen ein Kurzarbeitszeitmodell eingeführt werden. Auf Antrag des Arbeitnehmers kann er in einem Wochenendarbeitszeitmodell arbeiten.
2. Arbeit an Sonn- und staatlich anerkannten Feiertagen
Die Arbeit an Sonn- und staatlich anerkannten Feiertagen ist in Polen gem. Art. 15110 ArbGB ausschließlich in den gesetzlich geregelten Fällen zulässig.
Als Sonntagsarbeit gilt die Arbeit, die zwischen 6 Uhr am Sonntag und 6 Uhr des folgenden Montags ausgeführt wird (Art. 151 9 § 2 ArbGB).
Als Feiertage gelten in Polen gem. Art. 1 des Gesetzes über die arbeitsfreien Tage:
- 01. Januar (Neujahr),
- 06. Januar (Dreikönigsfest),
- Ostersonntag, Ostermontag,
- 01. Mai (Staatsfreiertag),
- 03. Mai (Nationalfeiertag),
- Pfingstsonntag
- Fronleichnam,
- 15. August (Maria Himmelfahrt),
- 01. November (Aller Heiligen),
- 11. November (Unabhängigkeitstag),
- 25. Dezember, 26. Dezember (erster und zweiter Weihnachtsfeiertag).
3. Nachtarbeit
Nachtzeit ist die Zeit, die acht Stunden zwischen 21.00 Uhr und 7.00 Uhr umfasst. Nachtarbeitnehmer ist derjenige Arbeitnehmer, der jeden Tag mindestens drei Stunden in der Nachtzeit arbeitet oder dessen Arbeitszeit in dem Abrechnungszeitraum zu ¼ in die Nachtzeit fällt (Art. 151 7 ArbGB).
Für die Nacharbeit steht dem Arbeitnehmer gemäß Art. 151 8 ArbGB ein Anspruch auf zusätzliches Entgelt zu.
Hinsichtlich der Zulässigkeit der Nachtarbeit ist deren Verbot für Jugendliche (Art. 203 § 1 ArbGB) und für Schwangere (Art. 178 § 1 ArbGB) zu beachten.
4. Überstunden
Überstunden sind die über die gesetzliche Höchstarbeitszeit geleisteten Arbeitsstunden.
Überstunden sind in Polen gemäß Art. 151 § 1 ArbGB nur dann zulässig, wenn es für die besonderen Bedürfnisse des Betriebes unerlässlich ist oder wenn eine Rettungsmaßnahme zum Lebens- oder Gesundheitsschutz bzw. zum Vermögensschutz oder zur Beseitigung einer Gefährdung durchgeführt werden muss. In der Praxis ist natürlich meistens der erstere Fall – der besondere Betriebsbedarf – von Relevanz.
Die Höchstzahl an Überstunden, die einem polnischen Arbeitnehmer angewiesen werden können, beträgt grundsätzlich 150 Stunden im Kalenderjahr (Art. 151 § 3 ArbGB). Allerdings kann im Tarifvertrag, in der Betriebsordnung oder – falls der Arbeitgeber keinen Tarifvertrag unterliegt oder zum Erlass der Betriebsordnung nicht verpflichtet ist – im Arbeitsvertrag eine höhere Zahl als 150 vereinbart werden. Führungskräfte unterliegen besonderen Regelungen.
Für die Überstunden steht dem Arbeitnehmer neben dessen regulären Vergütung ein Entgeltzuschlag zu. Dessen Höhe richtet sich danach, wann der Arbeitnehmer die Überstunden geleistet hat.
Die Überstundenbegrenzungen gelten nicht für die Geschäftsführung und die Leiter abgegrenzter Betriebsabteilungen (Art. 151 4 ArbGB). Das bedeutet, dass dieses Leitungspersonal kraft Gesetzes bei Bedarf unbegrenzt Überstunden leisten muss. Eine Überstundenzusatzvergütung steht dem Leitungspersonal nur unter bestimmten Voraussetzungen zu. Vertraglich kann aber eine für das Leitungspersonal günstigere Regelung – volle oder teilweise Bezahlung von Überstunden – vereinbart werden.
Hinsichtlich der Zulässigkeit der Überstunden ist deren Verbot für Jugendliche (Art. 203 § 1 ArbGB) und für Schwangere (Art. 178 § 1 ArbGB) zu beachten.
5. Arbeitsbereitschaft
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer auferlegen, außerhalb der vereinbarten Arbeitszeit – im Betrieb oder außerhalb dessen – in Arbeitsbereitschaft zu stehen. Die Zeit der Arbeitsbereitschaft wird, falls der Arbeitnehmer keine Arbeit geleistet hat, in die Arbeitszeit nicht eingerechnet. Allerdings darf die Arbeitsbereitschaft die Ruhezeiten des Arbeitnehmers nicht beeinträchtigen (Art. 132, 133 ArbGB).
Für die Arbeitsbereitschaft – es sei denn dass sie zu Hause erfolgte – steht dem Arbeitnehmer Freizeit zu. Falls diese nicht gewährt werden kann, steht dem Arbeitnehmer für die Arbeitsbereitschaft seine reguläre Vergütung zu. Für Geschäftsführer gelten besondere Regelungen.
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