Beschäftigung von Ausländern in Polen
Wirtschaft und Recht in Osteuropa – März 1999
Beschäftigung von Ausländern in Polenvon RA Jacek Franek M.L.E.Anscheinend hat sich in einigen deutschen Unternehmen noch nicht herumgesprochen, daß die Beschäftigung von Ausländern in Polen gewissen Einschränkungen unterliegt. Bei den im September dieses Jahres durchgeführten Polizeikontrollen sind vielen Mitarbeitern bis hin zu Geschäftsführern wegen Verstoßes gegen Ausländer- und Arbeitsrecht Unanehmlichkeiten nicht erspart geblieben. Dabei hatten die meisten von Ihnen keinen festen Wohnsitz in Polen, sondern fuhren sie nach je nach Bedarf - teilwiese nur für einen Tag - hin und her und gingen "bona fide" avon aus, daß sie von der Arbeitserlaubnispflicht nicht betroffen sind.
Eines ist gleich am Anfang klar festzustellen: die ausländerrechtlichen Einschränkungen bestehen unabhängig davon, ob als Arbeitgeber ein Unternehmen mit Sitz im Ausland, eine Joint-Venture-Gesellschaft, ein polnisches Unternehmen oder eine natürliche Person auftritt. Relevant ist allein die Tatsache, daß die Beschäftigung auf dem Gebiet Polens ausgeübt wird. In einigen Bereichen sind zwar Ausnahmen und Sonderregelungen vorgesehen; diese greifen jedoch relativ selten ein (s. unter VIII und IX).
Zum zweiten: es ist wohl noch kein Fall bekannt, in dem einem Mitarbeiter eines deutschen Unternehmens die erforderlichen Genehmigungen versagt worden wären. Die ganze Angelegenheit ist eine Formalität. Natürlich ist Polen ein Land, in dem man bei lästigen Formalien mitunter ein Auge zudrückt. Jedoch nach der im Sommer 1998 abgegeben - formel korrekten, aber in ihrer Aussage äußerst revisionistischen - Erklärung des deutschen Bundestages zu den Eigentumsvehältnissen in der Nachkriegszeit, ließ man im Gegenzug ebenfalls die Fahne der formellen Rechtsstaatlichkeit hissen.
I. Einreise zur Ausübung einer Beschäftigung
Die Einreise zur Ausübung einer Beschäftigung kann grundsätzlich nur nach der Beschaffung einer an den Arbeitgeber erteilten Arbeitsgenehmigung, eines Visums mit Arbeitsberechtigung und einer Arbeitserlaubnis erfolgen. In der Praxis wird dieses Erfordernis nicht immer beachtet, weil Einreise zu touristischen Zwecken visumfrei ist1 und an der Grenze nach dem Einreisezweck grundsätzlich nicht gefragt wird. Die erforderlichen Dokumente sollten jedoch schnellstens beschafft werden, da ansonsten hohe Geldbußen gem. Art. 64 BesG2 sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer drohenund der letztere gem. Art. 52 AuslG3 auch ausgewiesen werden kann.
Zuerst muß der Arbeitgeber eine Arbeitsgenehmigung bei der zuständigen Behörde in Polen beantragen. (II) Die Arbeitsgenehmigung muß dann gem. Art. 9 II AuslG von dem ausländischen Arbeitnehmer dem bei einer diplomatischen Vertretung einzureichenden Antrag auf Visumserteilung beigefügt werden. (III) Auf der Grundlage des darauf erteileten sog. Visums mit Arbeitsberechtigung wird gem. § 3 I ArbGenVO4 dem Arbeitnehmer auf Antrag des Arbeitgebers eine Arbeitserlaubnis von der zuständigen Behörde in Polen erteilt. (IV) Je nach Bedarf sind weitere Formalien zu beachten (V, VI, VII). II. Arbeitsgenehmigung
Die Arbeitsgenehmigung erteilt gem. § 1 I ArbGenVO auf Antrag des Arbeitgebers der Direktor des Wojewodchaftsarbeitsamtes.5 Zuständig ist das Arbeitsamt der Wojewodschaft, in welcher der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Ist der Arbeitnehmer direkt bei dem ausländischen Mutterunternehmen angestellt, ist der Sitz der Tochtergesellschaft in Polen maßgeblich. Als Arbeitgeber gelten gem. Art. 3 AGB6 sowohl natürliche als auch juristische Personen oder andere Einheiten und Institutionen.
Genehmigungspflichtig sind gem. Art. 50 I BesG Anstellungsverhältnisse und “eine andere Erwerbsarbeit”. Erfaßt davon werden alle Tätigkeiten, die einen weisungsabhängigen Charakter haben. Dem Genehmigungsvorbehalt wird daher grundsätzlich die Tätigkeit als Organ in einer Joint-Venture-Gesellschaft nicht unterstellt. An dieser Stelle ist jedoch Vorsicht geboten. Die Tätigkeit als Vorstands-, Aufsichtsrat- oder Revisionskommissionmitglied einer Geselschaft ist nur dann genehmigungsfrei, wenn sie nicht im Rahmen eines Arbeitsvertages oder (!) eines eine Weisungsabhängigkeit begründeten und zu Erwerbszwecken dienenden Vertragsverhälnisses ausgeübt wird. Ein typischer Anwendungsfall der genehmigungsfreien Tätigkeit wäre hier ein Aufsichtsratmitglied, der nur zur Bilanzprüfung nach Polen einreist oder ein Geschäftsführer, der selbst an der Gesellschaft wesentlich beteiligt ist. Dagegen ein an der Gesellschaft nicht wesentlich beteiligter Geschäftsführer, mag er bei einem Unternehmen in Deutschland angestellt sein und nur einmal die Woche zur Beaufsichtigung des Projekts nach Polen einreisen, unterliegt der Genehmigungspflicht, weil aus seiner Stellung Weisungsgebundenheit und Erwerbszweck gefolgert werden kann. Das polnische Recht entspricht an dieser Stelle sowohl den Bestimmungen des Europa-Abkommens7 als auch denen des Deutsch-Polnischen Investitionsschutzabkommens.8 Die beiden Abkommen garantieren Genehmigungsfreiheit nämlich nur für selbständige Unternehmer.
In dem Antrag auf Arbeitsgenehmigung sind die Stelle, welche durch den ausländischen Mitarbeiter zu besetzen ist, bzw. seine Funktion, die Art der Arbeit, der Arbeitsort sowie der Gesamtlohn anzugeben. Des weiteren sind Angaben zur Ausbildung und der beruflichen Qualifikation, der Anstellungsdauer und deren rechtlichen Grundlage erforderlich. Ein Antragsmuster samt Übersetzung befindet sich unter X.
Sind für die Ausübung der Tätigkeit besondere Berufsqualifikationen nach polnischem Recht erforderlich, muß der Arbeitgeber vor der Antragstellung gem. Art. 50 V BesG entsprechende Nachweise oder Genehmigungen erlangen.
Die Arbeitsgenehmigung wird gem. Art. 50 III BesG an sich unter Berücksichtigung der Lage auf dem Arbeitmarkt erteilt. Für deutsche Arbeitnehmer wird die Vorschrift jedoch vom Deutsch-Polnischen Investitionsschutzabkommen und zusätzlich noch vom Europa-Abkommen überlagert. Nach dem Ziff. 2 d) letzer Satz des Protokolls zum Deutsch-Polnischen Investitionsschutzabkommen sind die Anträge von Arbeitnehmern deutscher Investoren wohlwollend zu erörtern; Art. 52 Europa-Abkommen iVm Art. 241 I, 91 II, 89 der polnischen Verfassung gewährt darüber hinaus einen gebundenen Anspruch auf Erteilung der Arbeitsgenehmigung, allerdings nur für das sog. Personal in Schlüsselpositionen. Die Arbeitsgenehmigung wird höchstens für zwölf Monate gewährt, kann aber gem. § 2 I iVm § 4 ArbRichtVO auf einen schriftlichen Antrag des Arbeitsgebers hin verlängert werden. In der Genehmigung werden die Stelle bzw. die Art der Arbeit sowie ihre Dauer bezeichnet. Die Genehmigung wird dem Arbeitgeber in zweifacher Ausfertigung ausgehändigt, je eine für ihn und für den Arbeitnehmer. Gegen die Ablehnung der Arbeitsgenehmigung kann innerhalb von 14 Tagen ein Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Wojewodchaftsarbeitsamt einzureichen, wird aber vom Zentralen Arbeitsamt in Warschau erörtert. Die Entscheidung unterliegt der Kontrolle der Verwaltungsgerichte.
Nach der Erteilung der Arbeitsgenehmigung entrichtet der Arbeitgeber gem. Art. 50 XI BesG eine Gebühr zugunsten des Arbeitsfonds des Wojewodschaftsarbeitsamtes in der Höhe, die dem gesetzlich festgelegten Mindestlohn in Polen entspricht. Gegenwärtig sind das ca. 500,- Zł (ca. 250,- DM).
III. Visum mit Arbeitsberechtigung
Nach der Aushändigung der Arbeitsgenehmigung ist ein Visum einzuholen. Das Visum erteilt gem. Art. 79 II AuslG auf Antrag des ausländischen Arbeitnehmers eine für seinen Wohnsitz zuständige diplomatische Vertretung. In dem Antrag ist der Zweck der Einreise nach Polen anzugeben. Dem Antrag ist die Arbeitsgenehmigung beizufügen. Erteilt wird dann gem. § 11 Nr. 1 AuslRichtVO9 ein Visum mit Arbeitsberechtigung. Das Visum wird auf die in der Arbeitsgenehmigung bezeichnete Zeit ausgestellt und ist gem. Art. 9 III AuslG, identisch wie die Arbeitsgenehmigung, auf maximal ein Jahr begrenzt. Die Gebühr für das Visum mit Arbeitsberechtigung beträgt ca. 350,- DM.IV. Arbeitserlaubnis
Erst aufgrund der Arbeitsgenehmigung und des Visums mit Arbeitsberechtigung wird dem ausländischen Mitarbeiter eine Arbeitserlaubnis erteilt. Der Antrag ist vom Arbeitgeber an diejenige Behörde, die die Arbeitsgenehmigung erteilt hat - das Wojewodschaftsarbeitsamt - zu stellen. Die Arbeitserlaubnis wird auf den Namen des Arbeitnehmers ausgestellt. Sie enthält die gleichen Angaben, die in der Arbeitsgenehmigung aufgeführt sind und nimmt Bezug auf das inzwischen erteilte Visum.
Die Arbeitserlaubnis berechtigt gem. Art. 50 I BesG zur Arbeitsaufnahme nur bei dem Arbeitgeber, dem die Arbeitsgenehmigung erteilt wurde. Der Arbeitnehmer darf die Tätigkeit gem. Art. 50 III BesG nur auf dem Posten und unter den Bedingungen, die in der Arbeitserlaubnis bezeichnet wurden, ausüben. Die Einhaltung der Bedingungen kann von den Arbeitsämter kontrolliert werden, wobei die Beamten befugt sind, Einsicht in die Unterlagen der Firma zu nehmen und die Identität der Mitarbeiter zu überprüfen. Die Anstellung des ausländischen Mitarbeiters ohne Einhaltung der in der Arbeitserlaubnis aufgeführten Bedingungen wird mit einer Geldbuße geahndet. Darüber hinaus können die Arbeitsgenehmigung und -erlaubnis gem. Art. 50 VI GesG widerrufen werden. Das Arbeitsverhältnis muß dann gem. Art. 50 VII BesG innerhalb von drei Tagen vom Arbeitgeber gekündigt werden.
V. Arbeitsvertrag
Der Arbeitsvertag mit dem ausländischen Mitarbeieter darf gem. Art. 50 IV BesG, sofern der Arbeitgeber seinen Sitz in Polen hat, nur auf bestimmte Zeit, nämlich für die Dauer der erteilten Genehmigung, geschlossen werden.VI. Anmeldepflicht
Jeder Ausländer hat sich gem. Art. 24 BevRegG10 innerhalb von zwei Tagen bei dem für ihn örtlich zuständigen Einwohnermeldeamt anzumelden. Wohnt er in einem Hotel, so wird die Anmeldung vom Hotelpersonal vorgenommen. VII. Verlängerung der Genehmigungen
Nach Ablauf von 12 Monaten müssen alle drei Genehmigungen verlängert werden. Einzuhalten ist die gleiche Reihenfolge.
Zunächst ist gem. § 4 I ArbRichtVO vom Arbeitgeber ein Antrag auf Verlängerung der Arbeitsgenehmigung bei Wojewodschaftsarbeitsamt zu stellen. Die Gebühr beträgt die Hälfte der beim ersten Antrag fälligen Gebühr (ca. 250,- Zł oder 125,- DM)
Nach Erhalt der Arbeitsgenehmigung ist gem. § 4 II ArbRichtVO nicht mehr bei der Botschaft, sondern bei örtlich zuständigem Wojewoden die Genehmigung für den zeitweiligen Aufenthalt zu beantragen. Die Genehmigung kann gem. Art. 18 AuslG für die Dauer von zwei Jahren gewährt werden. Dem Antrag sind gem. § 19 AuslRichtVO die verlängerte Arbeitsgenehmigung und Anmeldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes sowie zwei Paßbilder beizufügen. Auf Verlangen des Wojewoden sind gem. § 19 AuslRichtVO zusätzlich Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Bestätigung von deutschem Finanzamt über Erfüllung aller Steuerverbindlichkeiten in Deutschland und deutsches Polizeiführungszeugnis vorzulegen. Die Genehmigung wird gem. Art. 82 IV AuslG iVm § 20 AuslRichtVO nach Stellungnahme des Polizeipräsidenten der Wojewodschaft erteilt. Der Wojewode stellt zugleich eine sog. Zeitaufenthaltkarte aus, die das Visum ersetzt und zusammen mit dem Paß zur Einreise nach Polen berechtigt (Art. 20, 21 AuslG). Die Gebühren betragen ca. 250,- DM.
Nachdem die Genehmigung für den zeitweiligen Aufenthalt erteilt wurde, kann gem. § 4 II ArbRichtVO bei dem zuständigen Wojewodschaftsarbeitamt die Arbeitserlaubnis beantragt werden.
VIII. Genehmigungsfreie Beschäftigung
1. Tätigkeit der Organe einer Gesellschaft, die nicht im Rahmen eines Arbeitsvertages oder eines eine Weisungsabhängigkeit begründeten und zu Erwerbszwecken dienenden Vertragsverhältnisses ausgeübt wird, ist nicht genehmigungspflichtig (s. dazu bereits unten II).2. Die Beschäftigung von Ausländern bei Erfüllung von Werkverträgen, die von einem ausländischen Unternehmen im Auftrag eines polnischen Bestellers auf dem Gebiet Polens ausgeführt werden (sog. Exportlieferungsvertäge)11, ist gem. AuslWerkVVO12 in drei Fällen genehmigungsfrei. Es handelt sich hier um ausländische Arbeitnehmer, die von ausländischen Rundfunksendern, bei Ausstellungen oder Messen sowie bei Montage von Maschinen und anderen Anlagen eingesetzt werden.3. Eine Arbeitserlaubnis ist gem. Ziff. 2.1. der Deutsch-Polnischen Vereinbarung13 für Arbeitnehmer eines deutschen Unternehmens, die nach Polen entsandt werden, dann nicht erforderlich, wenn sie:
a. Importerzeugnisse abnehmen,
b. für die Montage und Bedienung von Importerzeugnissen geschult werden,
c. beim Aufbau und bei der Durchführung industrieller Austellungen mitwirken,
d. Exportanlagen liefern und montieren,
e. im Zusammenhang mit der Erstellung und dem Verkauf von Programmen für die elektronische Datenvereibartung tätig werden.
Die Befreiung gilt für die Dauer von zwölf Monaten. Die Arbeiten müssen dem Arbeitsamt angezeigt werden. Vom Anwendungsbereich her überschneidet sich die Deutsch-Polnischen Vereinbarung teilweise mit den Befreiungsfällen der AuslWerkVVO. 4. Polnische Vertretungen (Repräsentanzen) eines ausländischen Unternehmens, die nach der AuslVertrVO14 gegründet wurden, dürfen Mitarbeiter dieses Unernehmens ohne Arbeitsgenehmigung und -erlaubnis in Polen anstellen.5. Ausländer, die eine sog. Daueraufenthaltskarte (wird grundsätzlich nach einem vierjährigen legalen Aufenthalt ausgestellt) oder Flüchtlingsstatus besitzen, bedürfen gem. Art. 50 BesG zur Arbeitsausübung keiner Arbeitsgenehmigung und -erlaubnis.
6. Genehmigungsfreie Beschäftigung ist darüber hinaus nach der GenFreiVO15 unter Einhaltung von bestimmten Bedingungen in folgenden Fällen vorgesehen:
a. Schüler und Studenten
b. Lehrer für Fremdsprachen und Lehrer, die in einer Fremdsprache vorlesen
c. der Angehörigen der Mitglieder des diplomatischen Dienstes
d. Ärzte und Zahnärzte mit Diplom einer polnischen Hochschule, für die Dauer eines Berufspraktikums
e. KünstlerIX. Sonderregelungen
Vereinfachtes Verfahren besteht im Rahmen von Werkverträgen, die von ausländischem Unternehmen für einen polnischen Besteller ausgeführt werden (sog. Exportlieferungsverträge). Das Verfahren ist in der AuslWerkVVO geregelt. Genehmigungsfrei ist, wie bereits unter VIII 1 erwähnt, Beschäftigung von Arbeitnehmern, die von ausländischen Rundfunksendern, bei Ausstellungen oder Messen sowie bei Montage von Maschinen und anderen Anlagen eingesetzt werden.
Bei Ausführung der Arbeiten können von der ausländischen Firma im Rahmen des vereinfachten Verfahrens Fachspezialisten, Leitungspersonal, technisches Aufsichtspersonal und in besonders begründeten Fällen sogar eigene Hilfsarbeiter beschäftigt werden.
Eine Arbeitsgenehmigung ist auch hier erforderlich. Die Vereinfachung beruht aber darauf, daß der Antrag und die Genehmigung für sämtliche Mitarbeiter laut vorgelegten Liste gelten. Die Genehmigung wird auf 24 Monate erteilt und kann auf insgesamt 30 Monate verlängert werden. Für leitendes Personal kann die Genehmigung für die gesamte Vertragsdauer gewährt werden. In dem Antrag sind Angaben über Vertragswert, eigene Kosten, Lohnkosten und Durchschnittslohn der einzelnen Arbeiternehmergruppen zu machen. Die Genehmigung wird nur unter der Voraussetzung erteilt, daß das Gehalt ausländischer Mitarbeiter nicht geringer ist, als das den polnischen Angestellten für vergleichbare Arbeiten zustehende Gehalt.
Für die Erteilung eines Visum und einer Arbeitserlaubnis gelten die gleichen oben geschilderten Grundsätze.
X. Amtliches Antragsformular auf Erteilung der Arbeitsgenehmigung.Pieczęć pracodawcy Sygnatura i data złożenia wniosku
Stempel des Arbeitgebers Aktenzeichen und Datum der Antragstellung Przed wypełnieniem wniosku proszę zapoznać się z pouczeniem
zamieszczonym na str. 4
Wniosek wypełnia się w języku polskim
Bevor Sie das Antragsformular ausfüllen, lesen Sie die Hinweise auf Seite 4
Nur in polnischer Sprache auszufüllen
WNIOSEK
o udzielenie zezwolenia na zatrudnienie lub wykonywanie innej pracy zarobkowej przez cudzoziemca na terytorium Rzeczpospolitej Polskiej
ANTRAG
auf Arbeits- oder Erwerbstätigkeitsgenehmigung für Ausländer auf dem Gebiet der Republik Polen
A. DANE OSOBOWE CUDZOZIEMCA
A. ANGABEN ZUR PERSON1. Nazwisko
1. Name2. Nazwiska poprzednie
2. Vorheriger Name3. Nazwisko rodowe
3. Mädchenname4. Imiona
4. Vornamen5. Imię ojca
5. Vorname des Vaters6. Imię matki
6. Vorname der Mutter 7. Nazwisko rodowe matki
7. Mädchenname der Mutter8. Data urodzenia rok miesiąc dzień
8. Geburtsdatum Jahr Monat Tag9. Miejscowość urodzenia
9. Geburtsort10. Kraj urodzenia (nazwa państwa) 11. Płeć
10. Geburtsland (Staat) 11. Geschlecht12. Narodowość
12. Volkszugehörigkeit13. Obywatelstwo
13. Staatsangehörigkeit Seite 114. Stan cywilny
14. Familienstand15. Wykształcenie
15. Ausbildung 16. Zawód wyuczony
16. Erlernter Beruf17. Zawód wykonywany
17. Ausgeübter Beruf
B. POSIADANY ZAGRANICZNY DOKUMENT PASZPORTOWY
B. AUSLÄNDISCHER IDENTITÄTSNACHWEIS1. Typ dokumentu
1. Bezeichnug des Ausweises2. Seria 3. Numer
2. alphabetische Serienmummer [für deutsche Reisepässe gegenstandslos] 3. Nummer4. Kraj wydania
4. Ausstellungsland 5. Data wydania dokumentu rok miesiąc dzień
5. Ausstellungsdatum Jahr Monat Tag6. Data ważności dokumentu rok miesiąc dzień
6. Gültig bis Jahr Monat Tag7. Wydany przez
7. Ausstellende Behörde
C. POZOSTAŁE DANE
C. SONSTIGE ANGABEN1. Miejsce stałego zamieszkania za granicą
1. Wohnsitzort im Ausland2. Posiadane kwalifikacje
2. Berufliche Qualifikationen3. Stanowisko, rodzaj i miejsce proponowanej pracy w Polsce
3. Die angebotenen Stelle, Funktion und Ort der Arbeitsausübung in Polen4. Proponowane łączne wynagrodzenie
4. Angebotener Gesamtlohn 5. Okres, na jaki ma nastąpić zatrudnienie lub wykonywanie innej pracy zarobkowej
5. Dauer der geplanten Beschäftigung6. Merytoryczne uzasadnienie wniosku
6. Sachbegründung des Antrages7. Podstawa zatrudnienia lub wykonywania innej pracy zarobkowej
7. Grundlage der Beschäftigung
Seite 2 Adnotacje urzędowe
(wypełnia wojewódzki urząd pracy)
Behördliches Vermerk
(nicht vom Antragsteller auszufüllen)
Wydano zgodę nr
Erteilt wurde eine Genehmigung Nr.Data wydania zgody rok miesiąc dzień
Datum der Genehmigungserteilung Jahr Monat Tag
Imię, nazwisko, stanowisko służbowe i podpis osoby wydającej zgodę
Vorname, Name, Dienststellung und Untreschrift des die Genehmigung erteilenden Beamten___________________________________________________________________________________________________ Pouczenie
Hinweise zum Ausfüllen des Formulars
1) Przed udzieleniem odpowiedzi należy dokładnie zapoznać się z treścią poszczególnych rubryk wniosku.
1) Lesen Sie bitte sorgfältig jede einzelne Rubrik, bevor Sie das Antragsformular ausfüllen. 2) Odpowiedzi należy udzielić na każde pytanie. W przypadku, gdy pytanie nie dotyczy osoby cudzoziemca, należy wpisać “NIE DOTYCZY”.
2) Jede Frage muß beantwortet werden. Betrifft eine der Fragen den Antragsteller nicht, ist “ENTFÄLLT” einzutragen.3) Kwestionariusz należy wypełnić czytelnie.
3) Das Antragsformular ist leserlich auszufüllen.4) W przypadku nazwisk składających się z kilku członów należy pomiędzy nimi umieścić znak “/”
4) Im Falle eines Doppelnamen ist zwischen den einzelnen Namensteilen “/” einzutragen.5) W rubryce “Płeć” wpisać M - mężczyzna, K - kobieta.
5) Als Geschlecht sind “M” - Mann und “K” - Frau einzutragen. 6) W rubryce stan cywilny używać sformułowań: panna, kawaler, mężatka, żonaty, rozwiedziona, rozweidziony, wdowa, wdowiec.
6) In der Rubrik “Familienstand” sind einzutragen: Fräulein, Junggeselle, Verheirateter, Verheiratete, Geschiedene, Geschiedener, Witwe, Witwer.7) W rubryce “Miejsce stałego zamieszkania za granicą” należy podać dokładny adres aktualnego miejsca zamieszkania, podając również nazwę kraju zamieszkania (nazwę państwa).
7) In der Rubrik “Wohnsitzort im Ausland” ist die genaue aktuelle Anschrift inklusive Staat einzutragen. Seite 3
- Deutsch-Polnische Regierungsvereinbarung v. 08.04.1991
2.Gesetzes über Beschäftigung und Maßnahmen gegen die Arbeitslosigkeit vom 14.12.1994 (letzte einheitliche Fassung Dz.U. 97.25.128 mit späteren Änderungen)
3. Ausländergesetzes vom 25.06.1997 (Dz.U. 97.114.739)
4. Verordnung des Ministers für Arbeit und Sozialpolitik über Richtlinien und Verfahren bei der Erteilung von Arbeitsgenehmigungen und -erlaubnisse vom 27.06.1995 (Dz.U. 95.79.402 mit späteren Änderungen)
5. § 1 I ArbRichtVO
6. Arbeitsgeseztbuch vom 26.06.1974 (letzte einheitliche Fassung Dz.U. 98.21.04
7. s. Art. 44 III, IV a) (i) S. 3 und Art. 52 I S. 2 Europa-Abkommens vom 16.12.1991.
8. s. Ziff. 2 d) des Protokolls zum Deutsch-Polnischen Investitionsschutzabkommen vom 10.11.1989
9. Verordnung des Innenministers über Richtlinien und Verfahren in Ausländersachen vom 23.12.1997 (Dz.U. 98.1.1)
10. Gesetz über Registrierung von Bevölkerung und Personalausweise vom 10.04.1994 (Dz.U. 84.32.174 mit späteren Änderungen)
11. s. dazu unter IX
12. Verordnung des Ministerrates vom 24.04.1995 über Beschäftigung von Ausländern bei ausländischen Arbeitgeber zur Ausführung von Werkverträgen (Dz.U. 95.66.340, geändert durch Dz.U.98.12.50)
13. Deutsch-Polnische Vereinbarung über Vereinfachung für die Beschäftigung enstandter Arbeitnehmer im Rahmen wirtschaftlicher Kooperation vom 30.10.1979
14. Verordnung des Ministerrates über Vertretungen ausländischer juristischer und natürlicher Personen vom 06.02.1976 (Dz.U.76.11.63 mit späteren Änderungen)
15. Verordnung des Ministers für Arbeit und Sozialpolitik über genehmigungsfreie Beschäftigung vom 09.09.1997 (Dz.U. 97.109.710)