Grenzüberschreitende Verschmelzung von Gesellschaften (Deutschland – Polen)
Die grenzüberschreitende Verschmelzung von Gesellschaften, d. h. die Verschmelzung einer polnischen Gesellschaft mit einer deutschen Gesellschaft ist ein sehr komplexer Prozess. Es sind dabei die Rechtssysteme beider Ländern zu berücksichtigen – sowohl im Bereich des materiellen Rechts als auch im Hinblick auf die Einhaltung von einschlägigen Prozeduren, u. a. bei den Eintragungen in die jeweiligen Gerichts- bzw. Handelsregister.
Plan der grenzüberschreitenden Verschmelzung von Aktiengesellschaften
Als ersten Schritt sollten die Vorstände beider Gesellschaften einen Plan über die grenzüberschreitende Verschmelzung aufstellen. Zu betonen ist jedoch, dass nach deutschem Recht im Verschmelzungsplan Angaben enthalten sein müssen, die nur teilweise mit den Anforderungen des polnischen Rechts übereinstimmen. Dabei sind aber in den beiden Rechtsordnungen nur die Mindestangaben des Verschmelzungsplans geregelt, so dass in den Verschmelzungsplan auch weitere, von der fremden Rechtsordnung vorbestimmten Angaben aufgenommen werden können. Folglich ist es angebracht ist, einen gemeinsamen Verschmelzungsplan für die beiden Gesellschaften zu erstellen, in dem die Anforderungen sowohl des deutschen als auch des polnischen Rechts berücksichtigt werden.
Bekanntmachung des Verschmelzungsplans und Verschmelzungsbericht samt Begründung der Verschmelzung
Anschließend müssen die Vorstände der beiden Gesellschaften ihr Verschmelzungsvorhaben bei den entsprechenden Behörden in ihrem jeweiligen Land anmelden. Gleichzeitig ist ein Bericht zu erstellen, der sich mit den Gründen für die Verschmelzung auseinandersetzt. Hervorzuheben ist, dass der Verschmelzungsbericht gemeinsam von beiden Vorständen der zu verschmelzenden Gesellschaften angefertigt werden kann, wobei dann aber die rechtlichen Anforderungen der beiden Rechtssystemen berücksichtigt werden müssen.
Auskunftsrechte
Es ist zu beachten, dass Auskunftsrechte der Gesellschafter der zu verschmelzenden Gesellschaften, der Arbeitnehmervertreter dieser Gesellschaften und – im Falle des Nichtvorhandenseins von Arbeitnehmervertretern – der Arbeitnehmer selber gewahrt bleiben müssen.
Gläubigerschutz
Nach Bekanntmachung des Verschmelzungsplans können die Gläubiger der Gesellschaften die Besicherung ihrer Forderungen verlangen
Prüfung des Verschmelzungsplans
Der Verschmelzungsplan ist durch einen unabhängigen Sachverständigen zu prüfen, der auf Antrag des Vorstands von einem nach dem Sitz der zu übernehmenden Gesellschaft zuständigen Gericht bestellt wird. Alternativ besteht die Möglichkeit, einen gemeinsamen oder mehrere gemeinsame Sachverständige auf einen übereinstimmenden Antrag der zu verschmelzenden Gesellschaften heranzuziehen.
Beschluss der Hauptversammlung
Die grenzüberschreitende Verschmelzung von Gesellschaften bedarf eines zustimmenden Beschlusses der Hauptversammlung der Gesellschafter der beiden Gesellschaften. Hierbei ist zu beachten, dass die jeweilige Hauptversammlung frühzeitig einzuplanen ist, damit die gesetzlich vorgeschriebenen Einberufungsfristen ordnungsgemäß eingehalten werden.
Aktionärsschutz
Gemäß dem deutschen Recht gilt für den Fall, dass es sich bei der übernehmenden Gesellschaft um eine ausländische Gesellschaft handelt (d. h. eine Gesellschaft, deren satzungsmäßiger Sitz sich nicht in Deutschland befindet) folgende Regelung: den Anteilsinhabern der übertragenden Gesellschaft steht das Recht zu, das im Verschmelzungsplan bestimmte Umtauschverhältnis der Anteile anzufechten und einen Ausgleich in Form von Zuzahlungen zu verlangen; überdies haben die Anteilsinhaber in dem Falle, dass sie gegen den Verschmelzungsbeschluss gestimmt haben und ihr Widerspruch zur Niederschrift eingelegt wurde, auch das Recht, einen Anteilsrückkauf zu verlangen.
Bescheinigung der Rechtmäßigkeit der grenzüberschreitenden Verschmelzung
Der nächste Schritt im Rahmen der grenzüberschreitenden Verschmelzung der Gesellschaften ist die Einholung – vom zuständigen Registergericht – einer Bescheinigung über die Rechtmäßigkeit der Verschmelzung.
Anmeldung der Verschmelzung beim Registergericht
Der Vorstand der übernehmenden Gesellschaft meldet die grenzüberschreitende Verschmelzung zur Eintragung bei dem Registergericht, in dessen Bezirk die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat.
Nach Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der der Verschmelzung vorangehenden Formalitäten und Rechtshandlungen benachrichtigt das nach dem Sitz der übernehmenden Gesellschaft zuständige Registergericht unverzüglich das nach dem Sitz der übertragenden Gesellschaft zuständige Registergericht, dass die grenzüberschreitende Verschmelzung in das Register eingetragen worden ist. Das für die übertragende Gesellschaft zuständige Registergericht trägt wiederum nach Erhalt der Benachrichtigung über die Eintragung der grenzüberschreitenden Verschmelzung selbst den Tag der Verschmelzung der Gesellschaften ein und macht bekannt, dass die Verschmelzung wirksam ist.
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