Baugenehmigung in Polen
Nach dem polnischen Baurecht darf mit den Bauarbeiten – ähnlich wie in Deutschland – grundsätzlich erst nach Erlangung einer rechtskräftigen Baugenehmigung begonnen werden. Die Baugenehmigung wird auf Antrag des Bauherrn erteilt. Für die Erteilung der Baugenehmigung ist die Gemeinde zuständig.
Das polnische Baugesetzbuch (ustawa prawo budowlane) enthält allerdings eine Reihe von Bauvorhaben, die von der Baugenehmigungspflicht befreit sind. Zu den genehmigungsfreien Bauvorhaben zählen in Polen u.a.:
- die Errichtung von bis zu 10 Parkplätzen für Personenwagen,
- Gartenlauben mit einer Größe bis zu 35 m2,
- die Errichtung einer Bauanlage, die nur vorübergehend mit Grund und Boden verbunden wird und nach einem bestimmten Zeitraum abgetragen oder an eine andere Stelle verlegt werden soll,
- kleine Wirtschaftsgebäude im Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Produktion, die sich in die bestehende Siedlungsstruktur anpassen,
- Renovierungsarbeiten an denkmalschutzfreien Bauobjekten oder baulichen Anlagen.
Bei bestimmten genehmigungsfreien Bauvorhaben ist es in Polen erforderlich, der Gemeinde das Bauvorhaben anzuzeigen. In dieser Anzeige ist der Gemeinde u. a. das Datum des Beginns der Bauarbeiten mitzuteilen sowie sind die Bauarbeiten genaue zu bezeichnen. Die Anzeige ist bei der Gemeinde vor dem Beginn der beabsichtigten Bauarbeiten einzureichen. Mit den Bauarbeiten darf begonnen werden, wenn die Gemeinde innerhalb von 30 Tagen dem Bauvorhaben nicht widersprochen hat.
Die Baugenehmigung kann nach dem polnischen Baurecht dann erteilt werden, wenn der Bauantrag den planungs- und baurechtlichen Vorschriften entspricht. Ein wenig problematisch ist die Erlangung der Baugenehmigung, wenn es in der Gemeinde keinen Bebauungsplan gibt, an dem der Bauantrag planungsmäßig gemessen werden soll. In diesen Fällen muss dem Antrag auf die Baugenehmigung die Erteilung des sog. Bescheid über die Bebauungsbedingungen (decyzja o warunkach zabudowy) vorgeschaltet werden. Darin werden die Nutzungsart, die Bewirtschaftung und die Bebauung des betroffenen Grundstücks, also die Parameter bestimmt, die üblicherweise in dem Bebauungsplan geregelt sind. Das es in Polen in ca. 80% der Gemeinden keine Bebauungspläne gibt, kommt dem Bescheid über die Bebauungsbedingungen in der Praxis große Bedeutung zu.
Dem Bauantrag hat der Bauherr eine Erklärung beizufügen, dass er berechtigt ist, über das Baugrundstück zwecks Durchführung des Bauvorhabens zu verfügen. Diese Erklärung wird unter Androhung der strafrechtlichen Verantwortung abgegeben. Ferner sind dem Bauantrag vier Exemplare des Bauprojektes nebst sämtlichen Gutachten, Genehmigungen, Absprachen und anderen Dokumenten beizufügen, die nach besonderen Vorschriften notwendig sind.
Trifft die zuständige Baubehörde keine Entscheidung über die Baugenehmigung innerhalb von 65 Tagen seit der Antragstellung, ist das übergeordnete Organ berechtigt, gegen diese Baubehörde eine Geldstrafe in Höhe von 500 PLN (ca. EUR 120) für jeden Tag der Verzögerung zu verhängen
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