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Ihre Bedürfnisse und Ziele stehen stets im Vordergrund. Hierbei können Sie auf meine langjährigen Erfahrungen in der wirtschaftlichen und rechtlichen Beratungspraxis zurückgreifen.
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Unsere langjährige Erfahrung und unsere fachliche Kompetenz garantieren maßgeschneiderte Lösungen, die Sie überzeugen werden. Mit unserer Erfahrung können wir Ihnen jederzeit so effizient wie möglich helfen.
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Ich habe deutsche Standards für meine Kanzlei übernommen und in die tägliche Büropraxis integriert, so dass unsere Arbeitsabläufe normgerecht und damit qualitätsgeprüft verlaufen.

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Beratung verstehen wir als eine sehr persönliche Angelegenheit. Deshalb haben wir es uns zum Grundsatz gemacht, Sie ganz individuell zu beraten und zu betreuen. 
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Gründung einer GmbH (Sp. z o. o.) in Polen

Die gängigste Gesellschaftsform in Polen ist – genauso wie in Deutschland – die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, (polnisch: Spolka z ograniczona odpowiedzialnoscia, abgekürzt: Sp. z o. o.). Es gibt ca. 250.000 Sp. z o. o. in Polen. 

Die polnische Sp. z o. o. ist eine Kapitalgesellschaft, die von einer oder mehreren Personen gegründet werden kann. Als Gründer kommt auch eine andere Gesellschaft in Frage, z. B. eine deutsche GmbH. Im Unterschied zum deutschen Recht kann aber die polnische Einmann-Sp. z o.o. nicht von einer Einmann-GmbH gegründet werden. 

Die Gesellschaft wird zum Erreichen des gemeinsamen Wirtschaftszwecks gegründet. Sie besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit, d. h. sie ist selbst Trägerin von Rechten und Pflichten, kann klagen und verklagt werden. Die Gesellschaft haftet für ihre Verbindlichkeiten selbst und die Gesellschafter sind von der persönlichen Haftung befreit. (Beachten Sie allerdings, dass es in Polen eine Geschäftsführerhaftung gibt.) 

Zur Gründung einer polnischen GmbH sind erforderlich: 
- Abschluss des Gesellschaftsvertrages 
- Einbringung der Einlagen zur Deckung des gesamten Stammkapitals 
- Berufung der Gesellschaftsorgane 
- Eintragung in das Handelsregister 
- Registrierung bei den erforderlichen Ämtern 

Der Gesellschaftsvertrag ist in Form der notariellen Beurkundung hervorzubringen. Er soll u. a. folgende Informationen beinhalten: Firma, Sitz, Gegenstand der Gesellschaftstätigkeit, Anzahl und Nominalwert der Anteile, sowie ob die Gesellschafter einen oder mehrere Anteile übernehmen dürfen. Im Hinblick auf den Gesellschaftsvertrag kann je nach Bedarf nach zwei Arten vorgegangen werden: Entweder wird ein simpler Gesellschaftsvertrag unterzeichnet, der im Laufe der Zeit und entsprechend der Weiterentwicklung der Sp. z o. o. modernisiert wird – diese Vorgehensweise ist bei schnellen Start-ups anzuraten. Oder Sie machen gleich Nägel mit Köpfen und es wird ein Gesellschaftsvertrag erstellt, der von Anfang an zukunftsfähig ist. Wir beraten Sie gern dabei. Die Kosten sind nicht hoch. Wir verfügen über erprobte Gesellschaftsvertragsmuster. 

Der Vertag kann persönlich oder von Bevollmächtigten unterschrieben werden. Wir unterstützen Sie gern dabei und vertreten Sie beim Notartermin. Zu beachten ist, dass die dazu erforderliche Vollmacht in notarieller Form erteilt werden muss. Dabei kann die Vollmacht ohne weiteres von einem deutschen Notar unterzeichnet werden. 

Durch den Abschluss eines Vertrages wird eine Gesellschaft in Gründung gebildet. 

Weiterhin ist von Gesellschaftern das Stammkapital aufzubringen. Das Mindeststammkapital einer polnischen GmbH beträgt 5.000 PLN, wobei jeder Anteil Minimum 50 PLN ausmachen muss. Wichtig ist, dass das Stammkapital vor der Anmeldung in das Handelsregister vollständig erbracht werden muss, wobei allerdings zum Nachweis der Kapitalerbringung eine Erklärung des Geschäftsführers ausreichend ist. Das Stammkapital kann entweder als Geldeinlage oder als Sacheinlage eingebracht werden. 

Die Sp. z o. o. übt ihre Tätigkeit durch die Organe aus: Der Vorstand und die Gesellschafterversammlung sind die gesetzlich vorgeschriebene Organe der polnischen GmbH. Zusätzlich können aber auch noch zwei weitere Organe berufen werden – der Aufsichtsrat und/oder die Revisionskommission. Beide sind jedoch zwingend erforderlich, wenn die Anzahl der Gesellschafter 25 und das Stammkapital 500.000 PLN übersteigt. 

Der konstitutive Schritt zur Gründung einer polnischen Sp. z o. o. ist die Anmeldung beim Handelsregister. Dazu sind folgende Unterlagen erforderlich: 
- Antrag auf die Eintragung in das Handelsregister; 
- Gesellschaftsvertrag; 
- Erklärung der Geschäftsführer über Erbringung des gesamten Stammkapitals; 
- Auflistung der Gesellschafter; 
- Geschäftsführerverzeichnis; 
- Nachweis über die Zahlung der Eintragungsgebühr. 

Mit der Eintragung in das polnische Handelsregister tritt die GmbH in alle Rechten und Pflichten der GmbH in Gründung ein und erlangt die Rechtspersönlichkeit. 

Wichtig ist, dass bei der Anmeldung das Vorhandensein eines Geschäftslokals nachgewiesen werden muss. Hierzu ist ein Mietvertrag, bzw. ein Kaufvertrag, vorzulegen. Ein Mietvertrag über Office space in einem Businesscenter ist ausreichend. 

Parallel zur Eintragung der Sp. z o. o. in das Handelsregister sind die polnische Steueridentifikationsnummer (NIP) und die polnischen REGON-Nummer zu erlangen. Diese sind Voraussetzung für das rechtlich wirksame Betreiben einer Sp. z o. o. 

Die Mitarbeiter der GmbH müssen auch bei der Sozialversicherung ZUS angemeldet werden. 

Die Gründung einer GmbH dauert ungefähr 5-8 Wochen. 

Ich unterstütze Sie gern sowohl bei der Vorbereitung der Gründung als auch bei der Durchführung sämtlicher Gründungsformalitäten. Sprechen Sie mich ganz einfach an: 

Adresse

PL-02-972 Warszawa, ul. Ledóchowskiej 5E/2
D-22391 Hamburg, Heegbarg 12

Telefon & Fax

Tel. +48 22 622 95 96
Fax +48 22 622 12 85
Tel. +49 40 228 612 26   Deutschland
 

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