bannerjacek franek

Fotolia brian jackson
 
Ihre Bedürfnisse und Ziele stehen stets im Vordergrund. Hierbei können Sie auf meine langjährigen Erfahrungen in der wirtschaftlichen und rechtlichen Beratungspraxis zurückgreifen.
Fotolia brian jackson
 
Unsere langjährige Erfahrung und unsere fachliche Kompetenz garantieren maßgeschneiderte Lösungen, die Sie überzeugen werden. Mit unserer Erfahrung können wir Ihnen jederzeit so effizient wie möglich helfen.
Fotolia brian jackson
 

Ich habe deutsche Standards für meine Kanzlei übernommen und in die tägliche Büropraxis integriert, so dass unsere Arbeitsabläufe normgerecht und damit qualitätsgeprüft verlaufen.

Fotolia brian jackson
  
Beratung verstehen wir als eine sehr persönliche Angelegenheit. Deshalb haben wir es uns zum Grundsatz gemacht, Sie ganz individuell zu beraten und zu betreuen. 
Fotolia brian jackson
 
Sie werden nicht nur in einem einwandfreien, sondern auch in einem verständlichen Deutsch beraten. Juristisches Kauderwelsch wird nur zur Kommunikation mit Gerichten und anderen Rechtsanwälten eingesetzt. Alle Dokumente werden auf Wunsch zweisprachig angefertigt.

Schnellkontakt

Datenschutz
Ihre Daten werden nur zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet. Datenschutzerklärung.

 

captcha

Zukunft in guten Händen

Familienstiftungen jetzt auch in Polen

Seit dem 22. Mai 2023 können auch in Polen Familienstiftungen gegründet werden. Wie im deutschen Gesellschaftsrecht nehmen sie auch hier eine gewisse Sonderrolle ein. Anders als alle anderen Gesellschaftsformen bestehen Stiftungen weder aus Mitgliedern noch haben sie Gesellschafter. Sie haben somit auch keinen Eigentümer, sondern gehören sich selbst.

Kern einer Stiftung ist vielmehr, eine bestimmte Vermögensmasse, die der Stifter im Wege der Stiftungserrichtung, durch das sogenannte Stiftungsgeschäft, unwiederbringlich der Stiftung widmet. Dieses Vermögen wird fortan für die Verfolgung eines bestimmten Zwecks eingesetzt, der im Statut der Stiftung näher benannt ist.

Die Stiftungsorgane Vorstand und gegebenenfalls ein Beirat bzw. Kuratorium, sind in ihrer Amtsausübung stets durch den Stiftungszweck gebunden. Die konsequente Verfolgung dieses Zwecks kann durch die zuständige Aufsichtsbehörde überwacht werden.

Das Ziel des polnischen Gesetzgebers mit der Einführung von Familienstiftungen besteht darin, das Vermögen von Familienunternehmen als Ganzes zu bewahren und für technische Entwicklungen und neue Investitionen verfügbar zu halten, die Aufteilung des Vermögens durch die nachfolgende Generation der Familie zu verhindern und ihr dennoch materielle und finanzielle Sicherheit zu gewährleisten. Sie erhöht zudem die Aussichten für eine erfolgreiche Sukzession der vom Stifter gewünschten Entwicklung, z. B. eines Unternehmens.

Die Errichtung einer Familienstiftung erfolgt durch den Stifter als Manifestation seines persönlichen Willens. Er bestimmt den Zweck der Stiftung und errichtet das Stiftungsstatut, in dem er festlegt, wie dieser Zweck erreicht werden soll. Niemand, auch nicht der Stifter selber, ist danach mehr berechtigt, den Zweck und das Statut der Stiftung zu ändern, wenn nicht ganz außerordentliche Umstände eintreten. Denn es gibt keinen Eigentümer der Stiftung, und somit ist niemand berechtigt, ihre Grundlagen zu verändern.

Auch bei der Errichtung einer Familienstiftung besteht grundsätzlich eine große Entscheidungsfreiheit sowohl zum Zweck als auch zur Form der Verwaltung des Stiftungsvermögens und der Verteilung von Erlösung aus ihrer Tätigkeit an die Begünstigten bzw. für die Perspektiven einer wirtschaftlichen Tätigkeit.

Besonders bemerkenswert ist die Tatsache, dass eine Familienstiftung für Forderungen von Gläubigern gegen eine von ihr finanziell ausgestattete Wirtschaftseinheit nicht haftet.

Die Höhe des eingesetzten Stiftungskapitals hängt vom Zweck der Stiftung ab, muss aber mindestens 100.000 PLN betragen.

Zu den allgemein anerkannten Vorteilen einer wirtschaftlich orientierten Familienstiftung gehören im Wesentlichen:

  • Sicherung des Fortbestandes des Unternehmens über Generationen hinweg,

  • Erhaltung des Charakters der wirtschaftlichen Tätigkeit als Familienunternehmen,

  • Verhinderung der Aufteilung und Zerstreuung der Unternehmensanteile unter den Erben,

  • Einhaltung klar definierter Prinzipien bei Auszahlung an die Begünstigten.


Da kommt keiner ran

Von besonderer Bedeutung ist, dass das Vermögen der Familienstiftung vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt ist. Dank der Familienstiftung ist deren Vermögen sowohl vom Privatvermögen des Stifters als auch vom Vermögen des Unternehmens abgegrenzt. Im Falle von finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens als auch des Stifters selbst, ist das in die Stiftung eingebrachte Vermögen nahezu unantastbar vor Forderungen gesichert. Auch haftet der Stifter nicht für Verpflichtungen der Familienstiftung, andererseits haftet die Stiftung solidarisch mit dem Stifter für dessen zivilrechtliche Verpflichtungen und Steuerschulden, aber nur für die, welche vor der Errichtung der Stiftung entstanden sind, und dann auch nur bis zur Höhe des in die Stiftung eingebrachten Vermögens.

Die Stiftung ist kein Unternehmen

Eine Familienstiftung eignet sich allerdings nicht als Unternehmensform, da das eingebrachte Vermögen nicht wieder entnommen werden darf, es sei denn, der Stifter hat sich selber als Begünstigen eingesetzt. Das macht aber wenig Sinn, denn für die Entnahme aus dem Stiftungsvermögen müsste er u. U. 15 % Steuern bezahlen. Die Familienstiftung ist deshalb aus wirtschaftlicher Sicht wesentlich dafür prädestiniert, einen Teil ihres Vermögens als Geschäftsanteile an einer Kapitalgesellschaft einzusetzen und damit Erlöse zur Vermehrung des Stiftungskapitals zu generieren, die wiederum dem Zweck der Stiftung zu Gute kommen, zugleich aber vor Gläubigern sicher sind.

Eine Familienstiftung ist kein Modell zur Steuerersparnis

Die Übertragung von Vermögenswerten wie Geld, Immobilien, Erbvermögen, Unternehmensanteile und Aktien des Familienunternehmens in die Stiftung gilt als Schenkung oder Spende und bewirkt für die Stiftung keinerlei steuerliche Verpflichtung. Solange die Mittel von der Stiftung reinvestiert werden, fällt in der Regel keine Steuer an. Eine Steuerpflicht in Höhe von 15 % entsteht für den Begünstigten, wenn ihm die Stiftung finanzielle Mittel auszahlt oder ihm andere geldwerte Leistungen zukommen lässt.

Familienstiftung als Wirtschaftseinheit

Eine Familienstiftung in Polen kann in einem gesetzlich festgelegten Rahmen wirtschaftliche Tätigkeiten ausführen. Bevorzugte Unternehmensgegenstände sind dabei: Verkehr mit Vermögenswerten, Vermietungen und Verpachtungen, Beteiligung an Handelsgesellschaften, Investitionsfonds, Handel mit Wertpapieren, Darlehnsvergabe. Die einzuhaltenden Bedingungen für diese Tätigkeiten sind im Gesetz über Familienstiftungen festgelegt.

Die Erlöse der Familienstiftung aus gesetzlich zulässiger wirtschaftlicher Tätigkeit unterliegen nicht zwingend der Einkommenssteuer. Die Kumulierung des Vermögens der Stiftung ist also steuerfrei, soweit diese Vermögenserweiterung aus Spenden, Erbschaften oder aus im Gesetz festgelegter wirtschaftlicher Tätigkeit herrührt.

Eine Steuerpflicht für Familienstiftung entsteht nur in zwei Fällen:

  • 1.Einkünfte aus nicht im Gesetz als zulässig deklarierter wirtschaftlicher Tätigkeit in Höhe, Einkommenssteuer in Höhe von 25 %,

  • 2.Steuerpflicht in Höhe von 15 % für Begünstigte bei Auszahlungen zu ihren Gunsten, wenn sie nicht zu einem bestimmten Personenkreis gehören. Von dieser Steuer befreit sind im Wesentlichen neben dem Stifter selbst dessen Eltern und Großeltern sowie seine unmittelbaren Angehörigen und deren Nachkommen. Für weitere Angehörige beträgt die Steuer 10 % , z. B. für Ehepartner der Geschwister und der Enkel.

Überlegen macht überlegen

Die Errichtung einer Stiftung im Allgemeinen und einer Familienstiftung im Besonderen basiert auf wenigen grundsätzlichen Gegebenheiten, dennoch besteht ein beachtliches Spektrum von Ausgestaltungsmöglichkeiten, um das konkrete Ansinnen des Stifters langfristig umzusetzen und zugleich flexibel zu bleiben.

Insbesondere im Falle der Nutzung einer Familienstiftung für wirtschaftliche Zwecke lassen sich durch eine geschickte Politik der Positionierung von Gesellschaftsanteilen und einer entsprechenden Organisation der Ausschüttung von Gewinnen bemerkenswerte monetäre Vorteile erzielen, wobei das Stiftungsvermögen zugleich stabil und stets vor Fremdzugriff geschützt ist.

Um alle Möglichkeiten einer Familienstiftung für Ihren konkreten Bedarf optimal zu gestalten, steht Ihnen meine Kanzlei gerne zur Verfügung.

Meine Kompetenz ist die Summe aus Engagement und vielfältigen Erfahrung

Ich bin einer der am längsten zugleich in Deutschland und in Polen zugelassenen Rechtsanwälte und Advokaten und hatte daher viel Zeit und Gelegenheit, umfangreiche praktische Erfahrungen zu sammeln. Der Sitz meiner Kanzlei ist in Warschau, und mein Team besteht aus bilingualen deutschen und polnischen Muttersprachlern.

Kontakt:

Rechtsanwaltskanzlei
Dr. Jacek Franek
M.L.Eur.Adwokat (PL) Rechtsanwalt (D)
ul. Ledóchowskiej 5E/2
02-972 Warszawa/Polen

Tel.: +48 22 622 95 96 Fax: +48 22 622 12 85
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Internet: www.jacek-franek.com

Adresse

PL-02-972 Warszawa, ul. Ledóchowskiej 5E/2
D-22391 Hamburg, Heegbarg 12

Telefon & Fax

Tel. +48 22 622 95 96
Fax +48 22 622 12 85
Tel. +49 40 228 612 26   Deutschland
 

Mitgliedschaften

adwokatura polska          kammer celle sw          dpjv sw