Portable Dokumente. Krankenversicherung für deutsche Arbeitnehmer in Polen
Jeder in Deutschland krankenversicherte Bürger kann sich bei Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte in allen anderen EU-Mitgliedsstaaten sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz bei einem Unfall oder einer akuten Erkrankung medizinisch behandeln lassen und medizinische Leistungen in Anspruch nehmen, die sich während des Aufenthalts auf dem Gebiet eines dieser Länder als medizinisch notwendig erweisen. Die anfallenden Kosten werden von der gesetzlichen Krankenkasse des Patienten erstattet.
Wenn Arbeitnehmer jedoch für eine gewisse Zeit im Ausland arbeiten und wohnen, ist im Fall einer notwendigen medizinischen Behandlung zu beachten, dass die Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte möglicherweise nicht ausreicht, wenn es sich bei der Krankheit nicht um einenUnfall oder um eine akuten Erkrankung handelt. Es ist auch dann Vorsicht geboten, wenn Versicherte sich aus bestimmten Gründen bewusst für eine Behandlung im Ausland entscheiden. Dann müssen sie mit ihrer deutschen Krankenkasse zuvor klären, ob die Kosten übernommen werden.
Um die medizinische Versorgung von Versicherten bei solchen Auslandsaufenthalten innerhalb der EU und der EFTA zu erleichtern, koordinieren die EU-Mitgliedstaaten seit 2010 ihre Systeme der gesetzlichen Krankenversicherungen mit Hilfe von portablen Dokumenten (portable documents). Sie ersetzen die sogenannten E-Formulare. Mit den portablen Dokumenten weisen Versicherte nach, dass sie z. B. ihre Sozialversicherungsbeiträge im Heimatland zahlen oder dass sie im Ausland medizinisch behandelt werden können.
Nachfolgend ein Überblick über die wichtigsten portablen Dokumente, die z. B. für ins Ausland entsandte Mitarbeiter relevant sind.
Dokument A1 – Sozialversicherungsbeiträge
Mit der A1-Bescheinigung (früher: E101, E103) weisen Ihre Beschäftigten nach, dass sie ihre Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland zahlen. Sie sind also z. B. nicht im Entsendeland,
z. B. in Polen, sondern im Heimatland sozialversichert. Die A1-Bescheinigung gilt nur für Entsendungen innerhalb Europas und wird durch den Arbeitgeber elektronisch beantragt.
Dokument S1 – Arztbesuch im Wohnland
Mit dem Dokument S1 (früher: E106, E109, E121) können gesetzlich Versicherte, die in einem EU-Staat leben, aber eigentlich in einem anderen EU-Land sozialversichert sind, trotzdem in ihrem Wohnland zum Arzt gehen. Sie haben Anspruch auf die gleichen Leistungen wie andere Versicherte im Wohnland auch – so als wären sie im Wohnland versichert. Das betrifft auch Routineuntersuchungen und geplante Behandlungen. Vom Dokument S1 profitieren daher auch Entsandte oder Grenzgänger.
Dokument S2 – geplante medizinische Behandlungen im Ausland
Mit dem Dokument S2 (früher: E112) können Versicherte geplante medizinische Behandlungen im europäischen Ausland wahrnehmen. Mit diesem Dokument bestätigt die Krankenkasse, dass die Kosten für die medizinische Behandlung im Ausland übernommen werden. Die versicherte Person wohnt jedoch nicht im Ausland, sondern begibt sich für die Behandlung dort hin. Das Dokument muss vor der Abreise vorliegen und wird bei der Krankenkasse im Behandlungsstaat eingereicht. Welche das ist, erfahren die Versicherten meist bei der Antragsstellung.
Dokument S3 – begonnene Behandlungen für ehemalige Grenzgänger
Mit dem Dokument S3 können sich Grenzgänger dort medizinisch behandeln lassen, wo sie vorher gearbeitet haben. Das gilt für Behandlungen, die sie noch während ihrer Beschäftigung dort begonnen haben. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie auch neue Behandlungen beginnen.
Dokument DA1 – Anerkannte Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Das Dokument DA1 (ehemals E123) berechtigt Beschäftigte dazu, sich bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten in einem anderen EU-Land, in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder Großbritannien medizinisch behandeln zu lassen oder Sachleistungen zu beziehen. Es gilt allerdings nur für Berufskrankheiten oder Arbeitsunfälle, die bereits passiert sind und als solche bereits anerkannt wurden. Wer also z.B. an den Folgeschäden eines Berufsunfalls leidet und deswegen im Ausland medizinische Hilfe braucht, kann das Dokument DA1 vorlegen.
Dokument P1 – Rentenversicherung
Das Dokument P1 fasst die Rentenbescheide der einzelnen Länder zusammen. Es wird von dem Rententräger ausgestellt, bei dem der Rentenantrag gestellt wurde. Mit dem Dokument P1 können Versicherte überprüfen, ob es Überschneidungen oder Lücken bei den Rentenversicherungszeiten gibt.
Die DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland) hat FAQ zu häufigen Konstellationen zusammengestellt, z. B. zu grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit oder Leistungsansprüchen im Ausland. Die FAQ-Sammlung finden Sie unter dvka.de in der Rubrik „Arbeitgeber & Erwerbstätige".
Haben Sie Fragen oder ein konkretes Problem?
Ich bin einer der am längsten zugleich in Deutschland und in Polen zugelassenen Rechtsanwälte und Advokaten und hatte daher viel Zeit und Gelegenheit, umfangreiche Erfahrungen zu sammeln. Der Sitz meiner Kanzlei ist in Warschau, und mein Team besteht aus bilingualen deutschen und polnischen Muttersprachlern.
Kontakt:
Rechtsanwaltskanzlei
Dr. Jacek Franek
M.L.Eur.Adwokat (PL) Rechtsanwalt (D)
ul. Ledóchowskiej 5E/2
02-972 Warszawa/Polen
Tel.: +48 22 622 95 96 Fax: +48 22 622 12 85
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Internet: www.jacek-franek.com
Quelle: https://knife-blog.com/waffengesetz-messer-in-polen/