bannerjacek franek

Fotolia brian jackson
 
Ihre Bedürfnisse und Ziele stehen stets im Vordergrund. Hierbei können Sie auf meine langjährigen Erfahrungen in der wirtschaftlichen und rechtlichen Beratungspraxis zurückgreifen.
Fotolia brian jackson
 
Unsere langjährige Erfahrung und unsere fachliche Kompetenz garantieren maßgeschneiderte Lösungen, die Sie überzeugen werden. Mit unserer Erfahrung können wir Ihnen jederzeit so effizient wie möglich helfen.
Fotolia brian jackson
 

Ich habe deutsche Standards für meine Kanzlei übernommen und in die tägliche Büropraxis integriert, so dass unsere Arbeitsabläufe normgerecht und damit qualitätsgeprüft verlaufen.

Fotolia brian jackson
  
Beratung verstehen wir als eine sehr persönliche Angelegenheit. Deshalb haben wir es uns zum Grundsatz gemacht, Sie ganz individuell zu beraten und zu betreuen. 
Fotolia brian jackson
 
Sie werden nicht nur in einem einwandfreien, sondern auch in einem verständlichen Deutsch beraten. Juristisches Kauderwelsch wird nur zur Kommunikation mit Gerichten und anderen Rechtsanwälten eingesetzt. Alle Dokumente werden auf Wunsch zweisprachig angefertigt.

Schnellkontakt

Datenschutz
Ihre Daten werden nur zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet. Datenschutzerklärung.

 

captcha

Portable Dokumente. Krankenversicherung für deutsche Arbeitnehmer in Polen

Jeder in Deutschland krankenversicherte Bürger kann sich bei Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte in allen anderen EU-Mitgliedsstaaten sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz bei einem Unfall oder einer akuten Erkrankung medizinisch behandeln lassen und medizinische Leistungen in Anspruch nehmen, die sich während des Aufenthalts auf dem Gebiet eines dieser Länder als medizinisch notwendig erweisen. Die anfallenden Kosten werden von der gesetzlichen Krankenkasse des Patienten erstattet.

Wenn Arbeitnehmer jedoch für eine gewisse Zeit im Ausland arbeiten und wohnen, ist im Fall einer notwendigen medizinischen Behandlung zu beachten, dass die Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte möglicherweise nicht ausreicht, wenn es sich bei der Krankheit nicht um einenUnfall oder um eine akuten Erkrankung handelt. Es ist auch dann Vorsicht geboten, wenn Versicherte sich aus bestimmten Gründen bewusst für eine Behandlung im Ausland entscheiden. Dann müssen sie mit ihrer deutschen Krankenkasse zuvor klären, ob die Kosten übernommen werden.

Um die medizinische Versorgung von Versicherten bei solchen Auslandsaufenthalten innerhalb der EU und der EFTA zu erleichtern, koordinieren die EU-Mitgliedstaaten seit 2010 ihre Systeme der gesetzlichen Krankenversicherungen mit Hilfe von portablen Dokumenten (portable documents). Sie ersetzen die sogenannten E-Formulare. Mit den portablen Dokumenten weisen Versicherte nach, dass sie z. B. ihre Sozialversicherungsbeiträge im Heimatland zahlen oder dass sie im Ausland medizinisch behandelt werden können.

Nachfolgend ein Überblick über die wichtigsten portablen Dokumente, die z. B. für ins Ausland entsandte Mitarbeiter relevant sind.

Dokument A1 – Sozialversicherungsbeiträge

Mit der A1-Bescheinigung (früher: E101, E103) weisen Ihre Beschäftigten nach, dass sie ihre Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland zahlen. Sie sind also z. B. nicht im Entsendeland,
z. B. in Polen, sondern im Heimatland sozialversichert. Die A1-Bescheinigung gilt nur für Entsendungen innerhalb Europas und wird durch den Arbeitgeber elektronisch beantragt.

Dokument S1 – Arztbesuch im Wohnland

Mit dem Dokument S1 (früher: E106, E109, E121) können gesetzlich Versicherte, die in einem EU-Staat leben, aber eigentlich in einem anderen EU-Land sozialversichert sind, trotzdem in ihrem Wohnland zum Arzt gehen. Sie haben Anspruch auf die gleichen Leistungen wie andere Versicherte im Wohnland auch – so als wären sie im Wohnland versichert. Das betrifft auch Routineuntersuchungen und geplante Behandlungen. Vom Dokument S1 profitieren daher auch Entsandte oder Grenzgänger.

Dokument S2 – geplante medizinische Behandlungen im Ausland

Mit dem Dokument S2 (früher: E112) können Versicherte geplante medizinische Behandlungen im europäischen Ausland wahrnehmen. Mit diesem Dokument bestätigt die Krankenkasse, dass die Kosten für die medizinische Behandlung im Ausland übernommen werden. Die versicherte Person wohnt jedoch nicht im Ausland, sondern begibt sich für die Behandlung dort hin. Das Dokument muss vor der Abreise vorliegen und wird bei der Krankenkasse im Behandlungsstaat eingereicht. Welche das ist, erfahren die Versicherten meist bei der Antragsstellung.

Dokument S3 – begonnene Behandlungen für ehemalige Grenzgänger

Mit dem Dokument S3 können sich Grenzgänger dort medizinisch behandeln lassen, wo sie vorher gearbeitet haben. Das gilt für Behandlungen, die sie noch während ihrer Beschäftigung dort begonnen haben. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie auch neue Behandlungen beginnen.

Dokument DA1 – Anerkannte Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Das Dokument DA1 (ehemals E123) berechtigt Beschäftigte dazu, sich bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten in einem anderen EU-Land, in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder Großbritannien medizinisch behandeln zu lassen oder Sachleistungen zu beziehen. Es gilt allerdings nur für Berufskrankheiten oder Arbeitsunfälle, die bereits passiert sind und als solche bereits anerkannt wurden. Wer also z.B. an den Folgeschäden eines Berufsunfalls leidet und deswegen im Ausland medizinische Hilfe braucht, kann das Dokument DA1 vorlegen.

Dokument P1 – Rentenversicherung

Das Dokument P1 fasst die Rentenbescheide der einzelnen Länder zusammen. Es wird von dem Rententräger ausgestellt, bei dem der Rentenantrag gestellt wurde. Mit dem Dokument P1 können Versicherte überprüfen, ob es Überschneidungen oder Lücken bei den Rentenversicherungszeiten gibt.

Die DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland) hat FAQ zu häufigen Konstellationen zusammengestellt, z. B. zu grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit oder Leistungsansprüchen im Ausland. Die FAQ-Sammlung finden Sie unter dvka.de in der Rubrik „Arbeitgeber & Erwerbstätige".

Haben Sie Fragen oder ein konkretes Problem?

Ich bin einer der am längsten zugleich in Deutschland und in Polen zugelassenen Rechtsanwälte und Advokaten und hatte daher viel Zeit und Gelegenheit, umfangreiche Erfahrungen zu sammeln. Der Sitz meiner Kanzlei ist in Warschau, und mein Team besteht aus bilingualen deutschen und polnischen Muttersprachlern.

Kontakt:

Rechtsanwaltskanzlei
Dr. Jacek Franek
M.L.Eur.Adwokat (PL) Rechtsanwalt (D)
ul. Ledóchowskiej 5E/2
02-972 Warszawa/Polen

Tel.: +48 22 622 95 96 Fax: +48 22 622 12 85
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Internet: www.jacek-franek.com

Quelle: https://knife-blog.com/waffengesetz-messer-in-polen/ 

Adresse

PL-02-972 Warszawa, ul. Ledóchowskiej 5E/2
D-22391 Hamburg, Heegbarg 12

Telefon & Fax

Tel. +48 22 622 95 96
Fax +48 22 622 12 85
Tel. +49 40 228 612 26   Deutschland
 

Mitgliedschaften

adwokatura polska          kammer celle sw          dpjv sw