Polnanza. Rauchende Colts aus dem wilden Osten?
Die Angebote für Waffenfans in Polen sind verlockend, sowohl im einschlägigen Einzelhandel als auch im Internet. Aber Vorsicht ist geboten! Für vieles, was hier problemlos erworben werden kann, drohen bei der Einfuhr nach Deutschland erhebliche rechtliche Konsequenzen. Das deutsche Waffenrecht ist sehr viel restriktiver als das polnische und die Behörden verstehen keinen Spaß.
Selbst bei vermeintlich weniger gefährlichen Mitteln zur Selbstverteidigung gegen straßenräuberische Übergriffe wie Elektroschocker, Schreckschusspistolen, Pfefferspray und Teleskopschlagstöcke gibt es Unterschiede, die u. U. für den Besitzer schmerzlichere Folgen haben können, als sich vermuten ließe.
Das deutsche Waffengesetz ist umfangreich, unübersichtlich und an vielen Stellen nicht ausreichend präzise formuliert. Sie sollten sich daher rechtzeitig informieren und beraten lassen, welche Waffen sie zwar in Polen erwerben und mit sich führen dürfen, die aber in Deutschland verboten bzw. zulassungspflichtig sind, oder die Sie zwar besitzen, aber ohne entsprechende Genehmigung nicht mit sich führen dürfen.
Grundsätzlich werden vier Gruppen unterschieden:
1. Gegenstände, deren Besitz, Einfuhr oder Herstellung ausnahmslos verboten ist,
z. B. Messer mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser), Fallmesser (Out-of-The-Front), Klappmesser, deren Klinge federunterstützt zur Seite ausklappt UND die entweder eine Klingenlänge von mehr als 8,5 Zentimeter Länge ODER mehr als eine geschliffene Schneide besitzen.
2. Gegenstände, deren Besitz einer behördlichen Genehmigung bedarf, das sind im Wesentlichen alle Arten von Feuerwaffen.
3. Gegenstände, die erlaubnisfrei erworben, hergestellt und besessen aber nicht in der Öffentlichkeit mitgeführt werden dürfen, z. B. ist ein Teleskopschlagstock in Deutschland legal und darf ab 18 Jahren besessen werden. Das Führen in der Öffentlichkeit ist allerdings gemäß dem Waffengesetz üblicherweise nicht zulässig. Nur bei einem berechtigten Interesse ist das Führen eines Schlagstocks erlaubt; Selbstverteidigung als Grund stellt aber auch dann allgemein kein berechtigtes Interesse dar.
Auch für s. g. Anscheinswaffen (RIF Realistic Imitation Firearms, ASG Air Soft Guns) gilt ein striktes Verbot, sie in der Öffentlichkeit zu führen. Das sind Schusswaffen, die in ihrem Gesamterscheinungsbild äußerlich den "Anschein von Feuerwaffen" hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden. Das gleiche gilt für solche unbrauchbar gemachten Waffen und deren Nachbildungen
4. Gegenstände, die hinsichtlich Besitz und Führens keinen Einschränkungen durch das Waffengesetz oder anderer rechtlicher Vorschriften unterliegen.
Allgemein gelten für Deutschland die nachfolgenden Bestimmungen. Die Einfuhr und der Umgang von Waffen, die in Polen erworben und mitgeführt werden, die nicht diesen Bestimmungen entsprechen, sind in Deutschland strafbar:
Elektroschocker/Elektroimpulsgeräte
Seit dem 01.01.2011 ist der Erwerb und das Führen von sog. Elektroschockern ab 18 Jahren erlaubt, wenn die Geräte das PTB-Prüfzeichen der Physikalisch-Technische Bundesanstalt aufweisen. Ein gültiger Personalausweis ist mitzuführen. Bei Geräten ohne Prüfzeichen sind der Erwerb und das Führen verboten. Ausnahme: Bei sogenannten Altgeräten ohne Prüfzeichen, deren Modelle vor dem 11.10.2002 hergestellt und nachweislich vor dem 01.01.2011 erworben wurden, ist der Besitz zulässig.
Das Führen sowie ein Neuerwerb nach dem 01.01.2011 sind verboten.
Achtung! Taschenlampen, die gleichzeitig als Elektroschocker dienen können, sind in Deutschland verboten, da sie nicht als Waffen erkennbar sind.
Führverbot für
a) Hieb- und Stoßwaffen
b) Einhandmesser
c) feststehende Messer (Klingenlänge über 12 cm
a) Hieb- und Stoßwaffen
sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stich, Stoß, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen, z. B. Gummi-, Holzknüppel, starre Schlagstöcke und Stahlruten, Degen, Säbel.
Hierbei ist die Zweckbestimmung des Herstellers richtungweisend. Für Hieb- und Stoßwaffen gilt, dass der Umgang Personen, die das
18. Lebensjahr vollendet haben, erlaubt ist.
Keine Hieb- oder Stoßwaffen sind z. B. Tischbeine, Tischmesser, Fahrtenmesser, Taschenmesser, Jagdmesser, wie Hirschfänger, weil diese ihrem Wesen nach nicht dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stich, Stoß, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen. Hierbei ist die Zweckbestimmung des Herstellers richtungweisend.
Seit dem 31.10.2024 gelten die im sogenannten „Sicherheitspaket" beschlossenen Änderungen im Waffenrecht für Messer
Wie bisher lassen sich alle vom Waffenrecht angesprochenen Gegenstände grob in vier Gruppen einteilen:
- Gegenstände, deren Besitz, Einfuhr oder Herstellung ausnahmslos verboten ist,
- Gegenstände, deren Besitz einer behördlichen Genehmigung bedarf,
- Gegenstände, die erlaubnisfrei erworben, hergestellt und besessen aber nicht in der Öffentlichkeit mitgeführt werden dürfen,
- Gegenstände, die hinsichtlich Besitz und Führens keinen Einschränkungen durch das Waffengesetz oder anderer rechtlicher Vorschriften unterliegen.
Jeder Gegenstand, der nach dem Waffengesetz als „verbotener Gegenstand" eingestuft ist, darf weder besessen, hergestellt noch nach Deutschland eingeführt werden. Findet man zufällig einen verbotenen Gegenstand, muss man ihn unverzüglich auf einem Polizeirevier abgeben.
Messer, deren Besitz in Deutschland verboten ist
- Balisong, sog. Butterflymesser. Im Waffengesetz werden sie als „Messer mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen" definiert.
- Messer, bei denen die Klinge durch Schwerkraft, Schleuderbewegung oder federunterstützt nach vorn austritt, umgangssprachlich werden sie als „OTF" (Out-of-The-Front) oder als Fallmesser bezeichnet.
- Klappmesser, deren Klinge federunterstützt zur Seite ausklappt und
a) die eine Klingenlänge von mehr als 8,5 Zentimeter besitzen UND
b) die zweiseitig geschliffen sind, UND
c) kein ein berechtigtes Interesse besteht, das eine einhändige Nutzung erforderlich macht, oder der Umgang im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, - Gegenstände, die eine Spitze oder geschliffene Schneide besitzen und durch ihr Aussehen einen „harmlosen" Alltagsgegenstand vortäuschen. Die bekanntesten Vertreter dieser Gruppe sind Stockdegen und sogenannte Gürtelschnallenmesser (siehe „Feststellungsbescheide des BKA" unter https://knife-blog.com/feststellungsbescheide-des-bka/.
Messer, die einer behördlichen Erlaubnis bedürfen
Das betrifft ausschließlich sogenannte Faustmesser, also Messer, deren Klingen im Winkel von 90 Grad zum Griff stehen. Dabei liegt der Griff quer in der Hand, während die Klinge zwischen den Fingern nach vorn herausragt. Diese Messer dürfen nur von Personen besessen werden, die im Besitz einer jagdrechtlichen Erlaubnis sind („Jagdschein").
Messer mit genereller Besitzerlaubnis
Innerhalb umfriedeten Eigentums kann man alle Messer besitzen, außer natürlich, sie fallen in die Gruppe der bereits erwähnten „verbotenen Gegenstände". Zu den besitzfreien Messern gehören: Küchenmesser aller Art, Taschenmesser mit und ohne Klingenarretierung, Messer mit feststehender Klinge in beliebiger Größe, Messer mit mehr als einer geschliffenen Schneide sowie alle Spezialmesser, die als Werkzeug Verwendung finden (z. B. Kartonschneider).
Auch Schwerter, Säbel, Degen, Bajonette und Wurfmesser gehören in diese Gruppe und dürfen, wie die meisten anderen als Waffe eingestuften Gegenstände, von volljährigen Personen legal besessen werden.
Messer, die in der Öffentlichkeit mitgeführt werden dürfen
- Messer mit feststehender Klinge „Fixed" und einem Abstand zwischen Klingenspitze und Ansatz des Griffs unter 120 Millimeter (Klingenlänge unter 12 cm) soweit nur eine scharf geschliffene Schneide vorhanden ist. Damit fallen auch Dolche und ähnliche Messer auch dann unter das Trageverbot, wenn die Klinge kürzer als 12 Zentimeter ist.
- Taschenmesser (Klappmesser), die sich entweder einhändig öffnen lassen ODER eine Klingenarretierung besitzen dürfen in Deutschland mitgeführt werden. Besitzt ein Taschenmesser eine Klinge, die man mit einer Hand öffnen kann UND verriegelt dieses Messer die Klinge in geöffneter Position, handelt es sich rechtlich um ein Einhandmesser, das verboten ist.
- Klappmesser mit einer Verriegelung der Klinge, die sich einhändig öffnen lassen, darf man zwar besitzen, aber nicht im öffentlich Raum mitführen.
Das unerlaubte Mitführen eines „Einhandmessers" oder eines „Fixed" mit einer Klingenlänge über 120 Millimeter Klingenlänge stellt im Unterschied zum Besitz/zur Führung eines verbotenen Messers, keine strafbare Handlung dar, sondern gilt als eine Ordnungswidrigkeit. Neben der Sicherstellung des Messers durch die Polizei droht eine Geldbuße, deren Höhe recht deftig ausfallen kann; bekannt sind Bußgelder zwischen 60 und 250 Euro.
Sonderfälle
Sonderfälle werden durch Spezialisten des Bundeskriminalamtes beurteilt, die dann für einen bestimmten Messertyp oder eine bestimmte Bauform eine waffenrechtliche Einordnung verfassen. Das sind in der Regel alle Messer, die aus technischen oder kulturellen Gründen über mehrere Klingen verfügen oder deren Bauform in einer sonstigen Weise vom einfachen Standard abweicht.
Erwerb, Besitz von erlaubnisfreien Gegenständen
Ohne Altersbeschränkung:
- Spielzeugwaffen mit CE-Zeichen,
- Taschenmesser,
- Werkzeuge („Leatherman"),
- Survivalmesser, Rasiermesser, Machete,
- Baseballschläger, Sportgeräte.
Ab 14 Jahren:
Reizstoffsprühgerät (RSG/BKA in Raute).
Sie gelten nur dann als verbotene Waffen, soweit es an dem amtlichen Prüfzeichen (BKA in Raute) fehlt. Der Umgang mit Reizstoffsprühgeräten, die das amtliche Prüfzeichen tragen, ist bereits Jugendlichen ab 14 Jahren gestattet (§ 3 Abs. 2 WaffG). Ein gültiger Personalausweis ist mitzuführen.
Ab 18 Jahren:
- PTB-Waffen (Schreckschuss-, Gas- und Signalwaffe mit Zulassungszeichen PTB),
- Softairwaffen mit F im Fünfeck,
- Schlagstock, Degen, Säbel, Dolch, Tonfa, Schwert,
- Einläufige Perkusionswaffen (Vorderlader).
Beachten Sie: Seit dem 01.04.2008 hat der Gesetzgeber für bestimmte Waffen/Gegenstände ein Führverbot in der Öffentlichkeit eingeführt. Bei Zuwiderhandlungen wird ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.
Umgang mit verbotenen Waffen
In Deutschland verbotene Waffen sind z.B.:
- Würgehölzer/Drosselgegenstände (z. B. Nun Chaku),
- Totschläger, Stahlruten, Schlagringe,
- Pumpguns,
- Butterflymesser,
- Faustmesser,
- Wurfsterne,
- Molotow-Cocktails,
- Vorrichtungen für Schusswaffen zum Beleuchten des Ziels (z. B. Zielscheinwerfer oder Laserpointer),
- Springmesser mit nach vorne herausspringender Klinge,
- Präzisionsschleudern mit Armstützen oder vergleichbarer Vorrichtung.
Es ist verboten, derartige Gegenstände zu erwerben, zu besitzen, zu überlassen, zu führen, zu verbringen, mitzunehmen, herzustellen, zu bearbeiten, instand zu setzen oder damit Handel zu treiben.
Beachten Sie: Ein Verstoß hiergegen wird als Vergehen strafrechtlich mit Einleitung eines Strafverfahrens verfolgt.
Kleiner Waffenschein
Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen Schreckschuss- und Gaswaffen (PTB-Waffen) mit Zulassungszeichen PTB im Kreis ohne Waffenbesitzkarte erwerben und besitzen (zuhause aufbewahren).
Für das Führen dieser Waffen in der Öffentlichkeit ist ein Kleiner Waffenschein erforderlich.
Das Führen bei öffentlichen Veranstaltungen (Versammlungen, Demonstrationen, Theater, Kino, Fußballspiele, Jahrmärkte etc.) ist generell verboten.
Wer eine PTB-Waffe führt, muss seinen Kleinen Waffenschein und den Personalausweis (Pass) mit sich führen.
Verboten ist das Schießen außerhalb von Schießstätten, der Geschäftsräume und des befriedeten Besitztums (Wohnung, eigenes Grundstück etc.), außer in Fällen der Notwehr und des Notstandes.
Der Transport einer PTB-Waffe ist erlaubnisfrei, die Waffe und Munition müssen jedoch getrennt voneinander transportiert werden und dürfen nicht zugriffsbereit sein.
Softair-Waffen
Softair-Waffen sind Luftdruck-, Federdruck- und CO2- Waffen mit oder ohne Zulassungszeichen F im Fünfeck. Softair-Waffen mit einer Bewegungsenergie der Geschosse unter 0,5 Joule sind vom Waffengesetz ausgenommen, wenn sie zum Spiel bestimmt sind (Spielzeug).
Der Erwerb und Besitz von Softair-Waffen mit einer Bewegungsenergie der Geschosse von
0,5 Joule bis 7,5 Joule mit F im Fünfeck sind ab 18 Jahren erlaubt.
Beachten Sie: Das Führen dieser Waffen ist verboten. Softair-Waffen mit einer Bewegungsenergie der Geschosse über 0,5 Joule bis 7,5 Joule ohne F im Fünfeck, sowie Softair-Waffen mit einer Bewegungsenergie der Geschosse über 7,5 Joule dürfen nur mit vorheriger Erlaubnis in Form einer Waffenbesitzkarte erworben werden. Für das Führen dieser Waffen in der Öffentlichkeit ist ein Waffenschein, wie er für das Führen von scharfen Schusswaffen gefordert wird, erforderlich. Der Kleine Waffenschein ist hierfür nicht vorgesehen. Das Schießen ist generell nur auf Schießständen gestattet. Mit Ausnahme in geschlossenen Räumen ohne Fenster und mit Erlaubnis des Inhabers des Hausrechts auch im befriedeten Besitztum, wenn die Geschosse das umfriedete Besitztum nicht verlassen können.
Achtung! Das Bundesministerium des Inneren (BMI) arbeitet seit einiger Zeit an der Novellierung des Waffenrechts. Daraus resultierende Änderungen des Inhalts dieses Beitrags werden wir umgehend einarbeiten.
Mit freundlicher Genehmigung und Unterstützung
durch das Polizeipräsidium Dortmund Direktion ZA/ZA 1/ZA 12
Kontakt in grenzüberschreitenden deutsch-polnischen Rechtsfragen:
Dr. Jacek Franek M.L.Eur.
Adwokat (PL) Rechtsanwalt (D)
02-972 Warszawa/Polen
Tel.:+48 22 622 95 96
Fax: +48 22 622 12 85
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Internet: www.jacek-franek.de