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Ihre Bedürfnisse und Ziele stehen stets im Vordergrund. Hierbei können Sie auf meine langjährigen Erfahrungen in der wirtschaftlichen und rechtlichen Beratungspraxis zurückgreifen.
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Unsere langjährige Erfahrung und unsere fachliche Kompetenz garantieren maßgeschneiderte Lösungen, die Sie überzeugen werden. Mit unserer Erfahrung können wir Ihnen jederzeit so effizient wie möglich helfen.
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Ich habe deutsche Standards für meine Kanzlei übernommen und in die tägliche Büropraxis integriert, so dass unsere Arbeitsabläufe normgerecht und damit qualitätsgeprüft verlaufen.

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Beratung verstehen wir als eine sehr persönliche Angelegenheit. Deshalb haben wir es uns zum Grundsatz gemacht, Sie ganz individuell zu beraten und zu betreuen. 
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Polnanza. Rauchende Colts aus dem wilden Osten?

Die Angebote für Waffenfans in Polen sind verlockend, sowohl im einschlägigen Einzelhandel als auch im Internet. Aber Vorsicht ist geboten! Für vieles, was hier problemlos erworben werden kann, drohen bei der Einfuhr nach Deutschland erhebliche rechtliche Konsequenzen. Das deutsche Waffenrecht ist sehr viel restriktiver als das polnische und die Behörden verstehen keinen Spaß.

Selbst bei vermeintlich weniger gefährlichen Mitteln zur Selbstverteidigung gegen straßenräuberische Übergriffe wie Elektroschocker, Schreckschusspistolen, Pfefferspray und Teleskopschlagstöcke gibt es Unterschiede, die u. U. für den Besitzer schmerzlichere Folgen haben können, als sich vermuten ließe.

Das deutsche Waffengesetz ist umfangreich, unübersichtlich und an vielen Stellen nicht ausreichend präzise formuliert. Sie sollten sich daher rechtzeitig informieren und beraten lassen, welche Waffen sie zwar in Polen erwerben und mit sich führen dürfen, die aber in Deutschland verboten bzw. zulassungspflichtig sind, oder die Sie zwar besitzen, aber ohne entsprechende Genehmigung nicht mit sich führen dürfen.

Grundsätzlich werden vier Gruppen unterschieden:

1. Gegenstände, deren Besitz, Einfuhr oder Herstellung ausnahmslos verboten ist,
z. B. Messer mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser), Fallmesser (Out-of-The-Front), Klappmesser, deren Klinge federunterstützt zur Seite ausklappt UND die entweder eine Klingenlänge von mehr als 8,5 Zentimeter Länge ODER mehr als eine geschliffene Schneide besitzen.

2. Gegenstände, deren Besitz einer behördlichen Genehmigung bedarf, das sind im Wesentlichen alle Arten von Feuerwaffen.

3. Gegenstände, die erlaubnisfrei erworben, hergestellt und besessen aber nicht in der Öffentlichkeit mitgeführt werden dürfen, z. B. ist ein Teleskopschlagstock in Deutschland legal und darf ab 18 Jahren besessen werden. Das Führen in der Öffentlichkeit ist allerdings gemäß dem Waffengesetz üblicherweise nicht zulässig. Nur bei einem berechtigten Interesse ist das Führen eines Schlagstocks erlaubt; Selbstverteidigung als Grund stellt aber auch dann allgemein kein berechtigtes Interesse dar.

Auch für s. g. Anscheinswaffen (RIF Realistic Imitation Firearms, ASG Air Soft Guns) gilt ein striktes Verbot, sie in der Öffentlichkeit zu führen. Das sind Schusswaffen, die in ihrem Gesamterscheinungsbild äußerlich den "Anschein von Feuerwaffen" hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden. Das gleiche gilt für solche unbrauchbar gemachten Waffen und deren Nachbildungen

4. Gegenstände, die hinsichtlich Besitz und Führens keinen Einschränkungen durch das Waffengesetz oder anderer rechtlicher Vorschriften unterliegen.

Allgemein gelten für Deutschland die nachfolgenden Bestimmungen. Die Einfuhr und der Umgang von Waffen, die in Polen erworben und mitgeführt werden, die nicht diesen Bestimmungen entsprechen, sind in Deutschland strafbar:

Elektroschocker/Elek­troim­puls­ge­rä­te

Seit dem 01.01.2011 ist der Erwerb und das Führen von sog. Elektroschockern ab 18 Jahren erlaubt, wenn die Geräte das PTB-Prüfzeichen der Physikalisch-Technische Bundesanstalt aufweisen. Ein gültiger Personalausweis ist mitzuführen. Bei Geräten ohne Prüfzeichen sind der Erwerb und das Führen verboten. Ausnahme: Bei sogenannten Altgeräten ohne Prüfzeichen, deren Modelle vor dem 11.10.2002 hergestellt und nachweislich vor dem 01.01.2011 erworben wurden, ist der Besitz zulässig.

Das Führen sowie ein Neuerwerb nach dem 01.01.2011 sind verboten.

Achtung! Taschenlampen, die gleichzeitig als Elektroschocker dienen können, sind in Deutschland verboten, da sie nicht als Waffen erkennbar sind.

Führverbot für

a) Hieb- und Stoßwaffen

b) Einhandmesser

c) feststehende Messer (Klingenlänge über 12 cm)

a) Hieb- und Stoßwaffen

sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stich, Stoß, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen, z. B. Gummi-, Holzknüppel, starre Schlagstöcke und Stahlruten, Degen, Säbel.

Hierbei ist die Zweckbestimmung des Herstellers richtungweisend. Für Hieb- und Stoßwaffen gilt, dass der Umgang Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erlaubt ist.

Keine Hieb- oder Stoßwaffen sind z. B. Tischbeine, Tischmesser, Fahrtenmesser, Taschenmesser, Jagdmesser, wie Hirschfänger, weil diese ihrem Wesen nach nicht dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stich, Stoß, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen. Hierbei ist die Zweckbestimmung des Herstellers richtungweisend.

b) Messer mit einhändig, feststellbarer Klinge (Einhandmesser)

sind, unabhängig von der Klingenlänge, vom Waffengesetz nur erfasst, wenn sie eine Hieb- oder Stoßwaffe sind. Für die Beurteilung ist ebenfalls die Zweckbestimmung des Herstellers richtungweisend. Ansonsten ist der Erwerb und Besitz ohne Altersbeschränkung möglich.

c) Feststehende Messer mit einer Klinge über 12 cm

sind vom Waffengesetz nur erfasst, wenn sie eine Hieb- oder Stoßwaffe sind (Zweckbestimmung des Herstellers). Anderenfalls ist der Erwerb und Besitz ohne Altersbeschränkung möglich.

Das Führen von Hieb- und Stoßwaffen

(a) von Messern mit einhändig feststellbarer Klinge /Einhandmessern

(b) und von feststehenden Messern mit einer Klinge über 12 cm

ist nach § 42a Abs. 1 WaffG verboten und eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1, Ziff. 21a WaffG.

Als Ausnahmen lässt der § 42a Abs. 2 WaffG das Führen anlässlich einer Verwendung bei
Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen, zum Transport in einem verschlossenen, nicht geschlossenen Behältnis und wenn ein berechtigtes Interesse besteht, zu. Ein berechtigtes Interesse liegt vor im Zusammenhang mit der Berufsausübung, zur Brauchtumspflege, zu Sportzwecken und einem allgemein anerkannten Zweck.

Beachten Sie: Das Führen bedarf in diesen Fällen keiner Ausnahmegenehmigung der Behörde.

Erwerb, Besitz von erlaubnisfreien Gegenständen

Ohne Altersbeschränkung:

  • Spielzeugwaffen mit CE-Zeichen,
  • Taschenmesser,
  • Werkzeuge („Leatherman"),
  • Survivalmesser, Rasiermesser, Machete,
  • Baseballschläger, Sportgeräte.


Ab 14 Jahren:

Reizstoffsprühgerät (RSG/BKA in Raute).

Sie gelten nur dann als verbotene Waffen, soweit es an dem amtlichen Prüfzeichen (BKA in Raute) fehlt. Der Umgang mit Reizstoffsprühgeräten, die das amtliche Prüfzeichen tragen, ist bereits Jugendlichen ab 14 Jahren gestattet (§ 3 Abs. 2 WaffG). Ein gültiger Personalausweis ist mitzuführen.

Ab 18 Jahren:

  • PTB-Waffen (Schreckschuss-, Gas- und Signalwaffe mit Zulassungszeichen PTB),
  • Softairwaffen mit F im Fünfeck,
  • Schlagstock, Degen, Säbel, Dolch, Tonfa, Schwert,
  • Einläufige Perkusionswaffen (Vorderlader).

Beachten Sie: Seit dem 01.04.2008 hat der Gesetzgeber für bestimmte Waffen/Gegenstände ein Führverbot in der Öffentlichkeit eingeführt. Bei Zuwiderhandlungen wird ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.

Umgang mit verbotenen Waffen

In Deutschland verbotene Waffen sind z.B.:

  • Würgehölzer/Drosselgegenstände (z. B. Nun Chaku),
  • Totschläger, Stahlruten, Schlagringe,
  • Pumpguns,
  • Butterflymesser,
  • Faustmesser,
  • Wurfsterne,
  • Molotow-Cocktails,
  • Vorrichtungen für Schusswaffen zum Beleuchten des Ziels (z. B. Zielscheinwerfer oder Laserpointer),
  • Springmesser mit nach vorne herausspringender Klinge,
  • Präzisionsschleudern mit Armstützen oder vergleichbarer Vorrichtung.

Es ist verboten, derartige Gegenstände zu erwerben, zu besitzen, zu überlassen, zu führen, zu verbringen, mitzunehmen, herzustellen, zu bearbeiten, instand zu setzen oder damit Handel zu treiben.

Beachten Sie: Ein Verstoß hiergegen wird als Vergehen strafrechtlich mit Einleitung eines Strafverfahrens verfolgt.

Kleiner Waffenschein

Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen Schreckschuss- und Gaswaffen (PTB-Waffen) mit Zulassungszeichen PTB im Kreis ohne Waffenbesitzkarte erwerben und besitzen (zuhause aufbewahren).

Für das Führen dieser Waffen in der Öffentlichkeit ist ein Kleiner Waffenschein erforderlich.

Das Führen bei öffentlichen Veranstaltungen (Versammlungen, Demonstrationen, Theater, Kino, Fußballspiele, Jahrmärkte etc.) ist generell verboten.

Wer eine PTB-Waffe führt, muss seinen Kleinen Waffenschein und den Personalausweis (Pass) mit sich führen.

Verboten ist das Schießen außerhalb von Schießstätten, der Geschäftsräume und des befriedeten Besitztums (Wohnung, eigenes Grundstück etc.), außer in Fällen der Notwehr und des Notstandes.

Der Transport einer PTB-Waffe ist erlaubnisfrei, die Waffe und Munition müssen jedoch getrennt voneinander transportiert werden und dürfen nicht zugriffsbereit sein.

Softair-Waffen

Softair-Waffen sind Luftdruck-, Federdruck- und CO2- Waffen mit oder ohne Zulassungszeichen F im Fünfeck. Softair-Waffen mit einer Bewegungsenergie der Geschosse unter 0,5 Joule sind vom Waffengesetz ausgenommen, wenn sie zum Spiel bestimmt sind (Spielzeug).

Der Erwerb und Besitz von Softair-Waffen mit einer Bewegungsenergie der Geschosse von
0,5 Joule bis 7,5 Joule mit F im Fünfeck sind ab 18 Jahren erlaubt.

Beachten Sie: Das Führen dieser Waffen ist verboten. Softair-Waffen mit einer Bewegungsenergie der Geschosse über 0,5 Joule bis 7,5 Joule ohne F im Fünfeck, sowie Softair-Waffen mit einer Bewegungsenergie der Geschosse über 7,5 Joule dürfen nur mit vorheriger Erlaubnis in Form einer Waffenbesitzkarte erworben werden. Für das Führen dieser Waffen in der Öffentlichkeit ist ein Waffenschein, wie er für das Führen von scharfen Schusswaffen gefordert wird, erforderlich. Der Kleine Waffenschein ist hierfür nicht vorgesehen. Das Schießen ist generell nur auf Schießständen gestattet. Mit Ausnahme in geschlossenen Räumen ohne Fenster und mit Erlaubnis des Inhabers des Hausrechts auch im befriedeten Besitztum, wenn die Geschosse das umfriedete Besitztum nicht verlassen können.

Mit freundlicher Genehmigung und Unterstützung
durch das Polizeipräsidium Dortmund Direktion ZA/ZA 1/ZA 12

Kontakt in grenzüberschreitenden deutsch-polnischen Rechtsfragen:

Dr. Jacek Franek M.L.Eur.
Adwokat (PL) Rechtsanwalt (D)

ul. Ledóchowskiej 5E/2
02-972 Warszawa/Polen
Tel.:+48 22 622 95 96
Fax: +48 22 622 12 85
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Internet: www.jacek-franek.de 

Adresse

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