Krankenversicherung für bezahlte berufene Vorstandsmitglieder

Seit einem Jahr müssen alle Vorstandsmitglieder von Kapitalgesellschaften Beiträge zur Krankenversicherung entrichten, wenn sie ihre Funktion kraft einer Berufung ausüben und dafür bezahlt werden. Damit gilt auch für sie das gleiche Recht wie für Vorstände, die ihre Tätigkeit auf der Grundlage von zivilrechtlichen Verträgen, Managerverträgen oder Arbeitsverträgen ausüben.

Zuständig für die Anmeldung bei der Krankenversicherung ist die Gesellschaft, die das Vorstandsmitglied beschäftigt.

Das vorstehende gilt auch für Ausländer, soweit sie dem polnischen Sozialversicherungsrecht unterliegen. Wenn also der Betreffende aus dem in Polen erzielten Einkommen in seinem Heimatland Beiträge zur Sozial- und Krankenversicherung entrichtet, dann braucht er in Polen keine Krankenversicherung zu bezahlen.

Wenn Sie planen, in Polen eine Firma zu gründen, können wir Ihnen wirksame Unterstützung bei der Erledigung aller erforderlichen Formalitäten leisten, damit Sie sicher und schnell zum Zuge kommen. Sie profitieren von unseren unsere Kontakte und Erfahrungen, die wir hier in mehr als 15 Jahren gesammelt haben und werden auf Deutsch betreut.

Kontakt:

Rechtsanwaltskanzlei
Dr. Jacek Franek
M.L.Eur.Adwokat (PL) Rechtsanwalt (D)
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