Ein Rechtsstreit ist wie ein Besuch beim Zahnarzt: unangenehm und teuer. Die Schmerzen muss man in beiden Fällen aushalten. Geld für die Zahnarztrechnung gibt's von der Krankenkasse. Beim Gerichtsverfahren heißt das Zauberwort Prozesskostenhilfe, und die zahlt der Staat. Sie wird auf Antrag unter bestimmten Bedingungen gewährt.

Jeder kann sie beantragen. Die Entscheidung trifft das zuständige Gericht in Abhängigkeit vom Einkommen und der materiellen Situation des Antragstellers. Außerdem muss eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bestehen.

Erstattet werden können u. a. die Kosten des Verfahrens und das Honorar eines Rechtsbeistands. Ein Anwalt sollte deshalb bereits bei der Antragstellung einbezogen werden, denn er wird auch die Erfolgsaussichten im Prozess richtig einschätzen. Das ist wichtig, denn wer den Prozess verliert, muss in der Regel alle Kosten der gegnerischen Partei bezahlen. Eine Ausnahme gilt da nur in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten.

Sollte es am Ende doch nicht zum Prozess kommen, kann für die Anwaltskoste Beratungshilfe beantragt werden.

In Polen ist nicht viel zu holen

Auch bei einem Rechtsstreit mit einem Gegner aus Polen kann Prozesskostenhilfe beantragt werden. Aber machen Sie sich keine Illusionen. Die finanzielle Hilfe durch den polnischen Staat liegt weit unter dem Niveau in Deutschland.

Wenn Sie die Chance haben, rechtzeitig eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen, sind Sie da besser dran.

Zurzeit können Sie bei einem Verfahren vor polnischen Gerichten beispielsweise nur folgende Unterstützung erwarten:

Familiensachen/Scheidung: ca. 150,00 EUR

Räumungsklagen: ca. 100,00 EUR

Klage gegen eine unberechtigte Kündigung: ca. 80,00 EUR

Die Entscheidung trifft das für das Verfahren zuständige Gericht nach dem Recht des Staates, in dem es seinen Sitz hat, also hier in Polen.

Die Antragstellung läuft in diesem Fall über die in Deutschland ansässige Übermittlungsstelle, die den Antrag in der für Polen verbindlichen Form und in polnischer Sprache erstellt und an die zuständige Empfangsstelle in Polen weiterleitet.

Die Kriterien für die Gewährung von Prozesskostenhilfe in Polen sind grundsätzlich die gleichen wie in Deutschland, nur die Einkommens- und Vermögensgrenzen sind aufgrund der niedrigeren Löhne und Gehälter in Polen anders.

Kosten für die Tätigkeit der Übermittlungsstelle werden in der Regel nicht berechnet, nur wenn der Antragsteller den Antrag zurücknimmt.

Oft lohnt es den Aufwand nicht, in Polen Prozesskostenhilfe zu beantragen. Im schlimmsten Fall können die Kosten z. B. für die Übersetzung der Nachweise Ihrer Anspruchsberechtigung höher ausfallen als die Prozesskostenhilfe selber.

Fragen Sie Ihren Anwalt

Falls Sie im Falle eines Rechtsstreits mit einem polnischen Gegner Prozesskostenhilfe in Polen beantragen wollen und vielleicht sowieso die Dienste meiner Kanzlei in Anspruch nehmen, regeln wir das für Sie natürlich gleich mit.

Ihr Vorteil ist, dass wir seit über 20 Jahren deutsche Mandanten bei Rechtsstreitigkeiten in Polen betreuen und vertreten. Deshalb besitzen wir auf allen vorstellbaren Rechtsgebieten umfassende Erfahrungen im Umgang mit den polnischen Behörden und Justizorganen. Wir kennen nicht nur die geltenden Vorschriften und Regelungen, sondern auch die Eigenarten und Gewohnheiten auf diesem Gebiet.

Zudem beherrschen wir die deutsche und die polnische Sprache. Und wir sind schnell, den wir sind vor Ort.

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Dr. Jacek Franek M.L.Eur.
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