In der deutschen Rechtsprechung ist die Erteilung einer Vollmacht zur Vertretung des Mandanten durch den Rechtsanwalt klar geregelt. Die Vorlage eine schriftlichen Vollmacht ist grundsätzlich nicht gesetzlich vorgeschrieben, bis auf wenige besondere Ausnahmefälle. Es genügt in aller Regel die anwaltliche Versicherung der ordnungsgemäßer Bevollmächtigung. Die Gerichte in Deutschland gehen offensichtlich davon aus, dass kein Anwalt ohne einen in Form einer Vollmacht erteilten Auftrag für seinen Mandanten auch nur einen Finger rührt.

Warum es in Polen anders sein sollte, ist ein Rätsel. Doch Entsprechend Artikel 32 des Verwaltungskodex vom 14. Juni 1960 können sich Parteien zwar bei rechtlichen Auseinandersetzungen durch Bevollmächtigte vertreten lassen, aber Artikel 33 § 2 verlangt ausdrücklich, dass die Bevollmächtigung schriftlich erteilt, in Form eines elektronischen Dokuments vorgelegt oder zu Protokoll gegeben werden muss. Auch die polnischen Zivilprozessordnung fordert im Artikel 88, dass bei der ersten Prozesstätigkeit eine schriftliche Vollmacht eingereicht werden muss.

Rechtsanwälte, Rechtsberater, Patentanwälte und Steuerberater dürfen die Abschriften der ihnen erteilten Vollmachten selbst beglaubigen, aber auch Abschriften anderer Dokumente, die auf ihnen erteilte Befugnisse verweisen. Die Organe der öffentlichen Verwaltung können im Zweifelsfall die behördliche Beglaubigung der Unterschriften verlangen.

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