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Ihre Bedürfnisse und Ziele stehen stets im Vordergrund. Hierbei können Sie auf meine langjährigen Erfahrungen in der wirtschaftlichen und rechtlichen Beratungspraxis zurückgreifen.
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Unsere langjährige Erfahrung und unsere fachliche Kompetenz garantieren maßgeschneiderte Lösungen, die Sie überzeugen werden. Mit unserer Erfahrung können wir Ihnen jederzeit so effizient wie möglich helfen.
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Ich habe deutsche Standards für meine Kanzlei übernommen und in die tägliche Büropraxis integriert, so dass unsere Arbeitsabläufe normgerecht und damit qualitätsgeprüft verlaufen.

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Beratung verstehen wir als eine sehr persönliche Angelegenheit. Deshalb haben wir es uns zum Grundsatz gemacht, Sie ganz individuell zu beraten und zu betreuen. 
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Sie werden nicht nur in einem einwandfreien, sondern auch in einem verständlichen Deutsch beraten. Juristisches Kauderwelsch wird nur zur Kommunikation mit Gerichten und anderen Rechtsanwälten eingesetzt. Alle Dokumente werden auf Wunsch zweisprachig angefertigt.

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Man glaubt dem Anwalt: dem Deutschen aufs Wort, dem Polen nur schriftlich!

In der deutschen Rechtsprechung ist die Erteilung einer Vollmacht zur Vertretung des Mandanten durch den Rechtsanwalt klar geregelt. Die Vorlage eine schriftlichen Vollmacht ist grundsätzlich nicht gesetzlich vorgeschrieben, bis auf wenige besondere Ausnahmefälle. Es genügt in aller Regel die anwaltliche Versicherung der ordnungsgemäßer Bevollmächtigung. Die Gerichte in Deutschland gehen offensichtlich davon aus, dass kein Anwalt ohne einen in Form einer Vollmacht erteilten Auftrag für seinen Mandanten auch nur einen Finger rührt.

Warum es in Polen anders sein sollte, ist ein Rätsel. Doch Entsprechend Artikel 32 des Verwaltungskodex vom 14. Juni 1960 können sich Parteien zwar bei rechtlichen Auseinandersetzungen durch Bevollmächtigte vertreten lassen, aber Artikel 33 § 2 verlangt ausdrücklich, dass die Bevollmächtigung schriftlich erteilt, in Form eines elektronischen Dokuments vorgelegt oder zu Protokoll gegeben werden muss. Auch die polnischen Zivilprozessordnung fordert im Artikel 88, dass bei der ersten Prozesstätigkeit eine schriftliche Vollmacht eingereicht werden muss.

Rechtsanwälte, Rechtsberater, Patentanwälte und Steuerberater dürfen die Abschriften der ihnen erteilten Vollmachten selbst beglaubigen, aber auch Abschriften anderer Dokumente, die auf ihnen erteilte Befugnisse verweisen. Die Organe der öffentlichen Verwaltung können im Zweifelsfall die behördliche Beglaubigung der Unterschriften verlangen.

Wir sind für Sie da!

Meine Kanzlei ist seit über 20 Jahren auf die Regelung grenzübergreifender rechtlicher Angelegenheiten natürlicher und juristischer Personen aus Deutschland und Polen spezialisiert. Lassen Sie sich von uns beraten und nutzen Sie unsere Erfahrung sowie die unsere Kenntnisse der deutschen und polnischen Sprache.

Kontakt:

Rechtsanwaltskanzlei
Dr. Jacek Franek
M.L.Eur.Adwokat (PL) Rechtsanwalt (D)
ul. Ledóchowskiej 5E/2
02-972 Warszawa/Polen

Tel.: +48 22 622 95 96
Fax: +48 22 622 12 85

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Internet: www.jacek-franek.com 

Adresse

PL-02-972 Warszawa, ul. Ledóchowskiej 5E/2
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