Hamsterfahrt nach Polen. Heimtiere unterwegs
Wenn Sie Ihren geliebten Hamster, das Meerschweinchen oder das Kaninchen in den Urlaub nach Polen mitnehmen wollen, müssen Sie nicht viel beachten.
Hamster, Kaninchen und Meerschweinchen dürfen ihre Besitzer bei der Einreise nach Polen begleiten, ohne dass dabei besondere Bedingungen zu beachten wären. Das gilt auch für die Rückfahrt.
Auch bis zu drei Hauskaninchen könne problemlos mitfahren. Sind es mehr, ist eine Genehmigung bei dem für den Wohnsitz des Eigentümers der Tiere zuständigen Veterinäramt einzuholen.
Für Hunde, Katzen und Frettchen gelten strengere Vorschriften
Für jedes Tier muss grundsätzlich ein Heimtierausweis nach einheitlichem EU-Muster mitgeführt werden.
Das heißt, das Tier muss mittels Tätowierung oder Mikrochip identifizierbar und die Kennzeichnungs-Nummer im Pass eingetragen sein. Seit dem 3. Juli 2011 ist für neu gekennzeichnete Tiere der Microchip verpflichtend.
Die EU-Heimtierausweise können von einem niedergelassenen Tierarzt ausgestellt werden. Er benötigt hierfür allerdings eine Ermächtigung der nach Landesrecht zuständigen Behörden.
Grundsätzlich dürfen höchstens fünf Heimtiere pro Person mitgeführt werden, es sei denn die Tiere sollen an Wettbewerben, Ausstellungen und Sportveranstaltungen teilnehmen. Ein Wechsel des Besitzers ist nicht zulässig. Solche Tiere müssen mindestens sechs Monate alt sein und es muss ein schriftlicher Nachweis vorliegen, dass die Tiere für eine der genannten Veranstaltungen registriert sind.
Sollen mehr als fünf Tiere zu anderen Zwecken verbracht werden, so gelten die Regelungen für den gewerblichen Handel mit Tieren. Genauere Informationen enthält die Verordnung (EU) 2020/688. Das ist aber ein anderes Thema.
Impfschutz gegen Tollwut
Neben Angaben zum Tier und zu seinem Besitzer muss der Heimtierausweis für Hunde Katzen und Frettchen den tierärztlichen Nachweis enthalten, dass das Tier über einen gültigen Impfschutz gegen Tollwut verfügt. Hierbei ist unbedingt zu beachten, dass die Impfung nicht vor der Anbringung des Microchips erfolgen darf, um eine eindeutige und unverwechselbare Zuordenbarkeit der Tollwutschutzimpfung zum Tier zu gewährleisten. Im Falle einer Erstimpfung und muss diese mindestens 21 Tage vor Grenzübertritt erfolgen. Das gilt auch für Wiederholungsimpfungen nach Ablauf der im Pass vermerkten Gültigkeitsdauer der letzten Impfung.
Wir kennen uns auch mit Menschen aus
Mit meiner Kanzlei habe ich persönlich seit vielen Jahren im deutsch-polnischen Rechtsverkehr vielfältige Erfahrungen gesammelt und pflegen umfangreiche Kontakte zu Behörden und Verwaltungen. Deshalb sind wir gerne bereit und in der Lage, Ihnen alle Mühen bei der Klärung von grenzübergreifenden Rechtsfragen abzunehmen.
Außerdem haben Sie den Vorteil, dass mein Team aus bilingualen Muttersprachlern besteht, so dass wir Sie auf Deutsch betreuen und beraten, während wir unbehindert von jeglichen Sprachbarrieren mit den zuständige polnischen Beamten kommunizieren können.
Kontakt:
Rechtsanwaltskanzlei
Dr. Jacek Franek
M.L.Eur.Adwokat (PL) Rechtsanwalt (D)
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