AGB. Kleingedrucktes mit großer Wirkung
Während in Deutschland die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB, auf Polnisch: OWU Ogólne Warunki Umów, auch Ogólne Warunki Handlowe, Ogólne Warunki Sprzedaży, Ogólne Warunki Dostawy u. ä.) zwischen Unternehmen zur Normalität gehört, wird diese Form der standardisierten Festlegung von Bedingungen für vertragliche Beziehungen in Polen noch wenig genutzt. Eine Pflicht, AGB zu erstellen und dem Partner zugänglich zu machen, besteht in Polen bislang nur für den Internethandel und für Versicherungen.
Die Praxis zeigt infolge dessen, dass sich polnische Unternehmen bei internationalen B2B-Geschäftsbeziehungen nur selten eigner AGB bedienen. Oftmals sind sie sich auch nicht darüber im Klaren, dass ihre ausländischen Vertragspartner nicht nur nach den Buchstaben der geschlossenen Verträge handeln, sondern dass darüber hinaus weitere Bedingungen gelten, die in den ABG festgelegt sind.
Sinnvolle AGB sind bei Beziehungen zu zahlreicheren Vertragspartnern eine wesentliche Erleichterung, indem sie den Umfang von Verträgen beträchtlich einschränken können und standardisierte grundsätzlich Fragen in den Anhang verschieben.
Die AGB sind dabei dennoch keine Fesseln, denn die Vertragsparteien können in ihrem Hauptvertrag bestimmte Regelungen der AGB ausschließen. Der Vertrag hat dann Vorrang vor den AGB.
Sollten beide Vertragspartner AGB verwenden, die sich einander widersprechende, bzw. ausschließende Regelungen enthalten, dann gelten diese Regelungen als ungültig.
Nutzen, Nutzung und Anwendung
Die AGB enthalten grundsätzlichen und allgemeine immer wiederkehrendenFestlegungen zu den rechtlichen Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern, wie z. B. Termine für Lieferungen, Zahlungsfristen und Zahlungsmittel, Eigentumsvorbehalt, Haftungsausschluss, Gerichtsstand u. v. m.
Nach polnischer Rechtsauffassung gelten die AGB für die vertraglichen Beziehungen zwischen Unternehmen auch dann, wenn sie einander gegenseitig nicht ausgehändigt wurden.Es genügt, darauf hinzuweisen und anzugeben, wo sie zu finden sind, z. B. auf der Internetseite. Die Pflicht, die AGB beim Vertragsabschluss dem Partner zur Kenntnis zu bringen entfällt, wenndie Anwendung von AGB im gegebenen Bereich allgemein üblich ist und der andere Partner leicht von ihrem Inhalt Kenntnis erlangen kann.
Für die Praxis ist allerdings zu empfehlen, dass der Vertragspartner die AGB bewusst zur Kenntnis nimmt und möglichst auch noch schriftlich bestätigt. Im Streitfall kann das sehr wichtig sein: Wenn z. B.im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Kunden der Insolvenzverwalter behauptet, die AGB des Lieferanten wären nicht bekannt gewesen und damit die Herausgabe von lt. AGB unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware verweigert, erspart eine schriftlich bestätigte Kenntnisnahme der entsprechenden Regelung in den AGB viel unnötigen Streit mit ungewissem Ausgang. Auch ist es nur eine Kleinigkeit, auf jeder Rechnung auf die geltenden AGB hinzuweisen.
Zulässige Inhalte von AGB
Die Bewertung der Zulässigkeit von Festlegungen im Rahmen von AGB im internationalen Verkehr erfolgt im Falle von beweglichen Sachen entsprechend der Regelungen des „Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf" vom 11. April 1980, Wien.
Alle anderen Verträge, wie z. B. über Dienstleistungen, Distribution u. ä., unterliegen dem Recht des zwischen den Parteien vereinbartem Landes.
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